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Document 52011BP0128
Draft amending budget No 1/2011 – Section III – Commission European Parliament resolution of 6 April 2011 on Council's position on Draft amending budget No 1/2011 of the European Union for the financial year 2011, Section III – Commission (07704/2011 – C7-0072/2011 – 2011/2022(BUD))
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 - Einzelplan III - Kommission Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (07704/2011 – C7-0072/2011 – 2011/2022(BUD))
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 - Einzelplan III - Kommission Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (07704/2011 – C7-0072/2011 – 2011/2022(BUD))
ABl. C 296E vom 2.10.2012, p. 172–173
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 296/172 |
Mittwoch, 6. April 2011
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 - Einzelplan III - Kommission
P7_TA(2011)0128
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (07704/2011 – C7-0072/2011 – 2011/2022(BUD))
2012/C 296 E/27
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, |
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gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38, |
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unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der am 15. Dezember 2010 endgültig erlassen wurde (2), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), |
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in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der von der Kommission am 14. Januar 2011 vorgelegt wurde (KOM(2011)0009), |
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in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011, der vom Rat am 15. März 2011 festgelegt wurde (07704/2011 – C7-0072/2011), |
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gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0115/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 zum Gesamthaushaltsplan 2011 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe eines Betrags von 182,4 Mio. EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen zur Abmilderung der Folgen der in Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn, Kroatien und Rumänien durch starke Regenfälle verursachten Überschwemmungen ermöglichen soll, |
B. |
in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2011 aufzunehmen, |
C. |
in der Erwägung, dass die dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 als Anlage beigefügte Gemeinsame Erklärung zu den Zahlungsermächtigungen die Vorlage eines Berichtigungshaushaltsplans vorsah, „falls die in den Haushaltsplan 2011 eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Ausgaben … zu decken“, |
D. |
in der Erwägung, dass der Rat die Einrichtung einer „Negativreserve“ gemäß Artikel 44 der Haushaltsordnung beschlossen hat, |
E. |
in der Erwägung, dass der Beschluss des Rates einzig und allein pragmatisch ausgerichtet ist und keine nachhaltige und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechende Lösung für einen etwaigen künftigen unvorhergesehenen Bedarf darstellt und daher als einmalige Option angesehen werden sollte, |
F. |
in der Erwägung, dass der Rat die Kommission aufgefordert hat, „so bald wie möglich“ einen Vorschlag zur Erwirtschaftung der Negativreserve vorzulegen, |
G. |
in der Erwägung, dass der bevorstehende Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zur Einsetzung der Überschüsse des Haushaltsjahres 2010 in den Haushaltsplan eine geeignete und zeitgerechte Gelegenheit für die Erwirtschaftung der Negativreserve bieten wird, |
1. |
nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011; |
2. |
ist der Ansicht, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union nach einer Naturkatastrophe so rasch wie möglich in Anspruch genommen werden sollte und dass die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe, die Bewertung und die Ausarbeitung der Vorschläge und der Erlass der entsprechenden Haushaltsmaßnahmen und Rechtsakte auf effiziente und schnell wirksame Weise erfolgen sollten; |
3. |
fordert die Kommission unbeschadet ihres Initiativrechts auf, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans zur Einsetzung des Überschusses des Haushaltsjahres 2010 gemäß Artikel 15 der Haushaltsordnung zu nutzen, um die Negativreserve zu erwirtschaften; |
4. |
billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2011 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2011 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.