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Document 52012XC0704(04)

    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    ABl. C 196 vom 4.7.2012, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 196/14


    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    2012/C 196/08

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

    Seite 11

    Die Erläuterungen zu der Position „0102 Rinder, lebend“ erhalten folgende Fassung:

    0102 21 10 bis 0102 29 99

    Rinder

    Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffer 1, beschriebenen Tiere.

    Yaks haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme des Europäischen und des Amerikanischen Bisons) jedoch nur 13 Rippenpaare.

    0102 31 00 bis 0102 39 90

    Büffel

    Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffer 2, beschriebenen Tiere.

    Der Europäische Bison (Bison bonasus) und der Amerikanische Bison (Bison bison) haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme von Yaks) jedoch nur 13 Rippenpaare.

    0102 39 10

    Hausrinder

    Hierher gehören alle Rinder der Arten Bubalus, Syncerus und Bison, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht, Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 31 00).

    0102 90 20 bis 0102 90 99

    andere

    Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffer 3, beschriebenen Tiere.

    0102 90 91

    Hausrinder

    Hierher gehören alle Rinder der oben nicht erfassten Arten, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht, Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 90 20).“


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


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