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Document C2012/188/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6609 — Lagardère/Bouygues/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 188 vom 28.6.2012, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6609 — Lagardère/Bouygues/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 188/03

1.

Am 20. Juni 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lagardère Publicité (Frankreich), das der Unternehmensgruppe Lagardère (Frankreich) angehört, und das Unternehmen TF1 Publicité (Frankreich), das von der Unternehmensgruppe Bouygues (Frankreich) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (Newco, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lagardère Publicité ist die Werbemittlungsgesellschaft der Unternehmensgruppe Lagardère,

Die Unternehmensgruppe Lagardère verlegt in erster Linie Bücher und Zeitschriften und produziert und vertreibt audiovisuelle Medien,

TF1 Publicité ist die Werbemittlungsgesellschaft des Unternehmens TF1,

Die Unternehmensgruppe Bouygues ist in den Bereichen Fernsehen, Telekommunikation, Hoch- und Tiefbau, Straßenbau, Immobilien sowie Energie- und Schienenverkehrsinfrastrukturen tätig,

Das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen wird für seine Kunden, die Websites betreiben, Restwerbeflächen im Rahmen von Versteigerungen in Echtzeit verkaufen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6609 — Lagardère/Bouygues/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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