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Document 62012TN0177
Case T-177/12: Action brought on 20 April 2012 — Spraylat v ECHA
Rechtssache T-177/12: Klage, eingereicht am 20. April 2012 — Spraylat/ECHA
Rechtssache T-177/12: Klage, eingereicht am 20. April 2012 — Spraylat/ECHA
ABl. C 174 vom 16.6.2012, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/26 |
Klage, eingereicht am 20. April 2012 — Spraylat/ECHA
(Rechtssache T-177/12)
2012/C 174/44
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Spraylat GmbH (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Fischer)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die der Klägerin am 21. Februar 2012 bekannt gemachte Festsetzung eines Verwaltungsentgeltes seitens der Beklagten vom 21. Februar 2012 (Rechnung Nr. 10030371) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Fürsorglich beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung SME(2012)1445 vom 15. Februar 2012.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 (2) Die Klägerin macht geltend, dass ausweislich beider Verordnungen der zulässige Geltungsgrund für die Erhebung des Verwaltungsentgelts nach Art. 13 Abs. 4 Verordnung Nr. 340/2008 allein darin zu sehen sei, den Aufwand der ECHA für die Überprüfung der Registrierung in Bezug auf die Unternehmensgröße abzudecken, und dass dies bei einer Festsetzung des Verwaltungsentgeltes nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsrates der ECHA MB/D/29/2010 nicht beachtet werde. Unzulässig sei auch eine nach Unternehmensgröße gestaffelte Erhebung des Verwaltungsentgeltes, welche zur Folge habe, dass die großen Unternehmen den Aufwand, der für die Überprüfung der kleineren Unternehmen anfällt, mitzutragen haben. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Grundsatz fordere, dass die Erhebung des Verwaltungsentgeltes seitens der Beklagten in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung der Beklagten zu stehen habe. Dies sei nach Auffassung der Klägerin — wenn man die Entgelthöhe von 20 700 Euro mit der tatsächlich von der Beklagten erbrachten Verwaltungsleistung vergleiche — nicht der Fall. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Diesbezüglich führt die Klägerin aus, dass die Differenzierung der Höhe des Verwaltungsentgelts nach der Unternehmensgröße auch eine unzulässige Ungleichbehandlung bewirke. Zudem verstoße die Beklagte durch die Umstellung ihrer Verwaltungspraxis gegen den Gleichheitssatz, indem sie die Klägerin mit anderen Registranten ungleich behandele, denen die Beklagte die Möglichkeit eingeräumt habe, auch nach Erhalt der Registrierungsnummer noch Korrekturen hinsichtlich der Unternehmensgröße vorzunehmen, um so die Erhebung des Verwaltungsentgeltes zu vermeiden. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechts auf gute Verwaltung Obwohl die Beklagte realisiert habe, dass sich in der Registrierungspraxis die richtige Ermittlung der Unternehmensgröße als schwierig darstellt, habe sie — entgegen des Rechts auf gute Verwaltung — der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Angaben unter Vermeidung des Verwaltungsentgelts zu korrigieren. |
5. |
Unzulässige Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Beklagte Art. 13 Abs. 4 Verordnung Nr. 340/2008 ermächtige die Beklagte zur Erhebung eines Verwaltungsentgeltes, ohne dass in der Verordnung die Einzelheiten der Erhebung, insbesondere der Entgeltrahmen, vorgegeben werden. Dies stellt nach Ansicht der Klägerin eine unzulässige Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Beklagte dar. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6)