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Document 62012CN0158

    Rechtssache C-158/12: Klage, eingereicht am 30. März 2012 — Europäische Kommission/Irland

    ABl. C 174 vom 16.6.2012, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/18


    Klage, eingereicht am 30. März 2012 — Europäische Kommission/Irland

    (Rechtssache C-158/12)

    2012/C 174/28

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und K. Mifsud-Bonnici)

    Beklagter: Irland

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG (1) verstoßen hat, dass es Genehmigungen nicht gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie erteilt oder in geeigneter Weise überprüft und, soweit angemessen, die Genehmigungsauflagen von 13 in Irland bestehenden Anlagen mit Stallplätzen für Schweine und Geflügel aktualisiert hat und somit nicht sichergestellt hat, dass diese bestehenden Anlagen spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10 und 13, des Art. 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 der IVU-Richtlinie betrieben werden;

    Irland die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach Art. 5 Abs. 1 der IVU-Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre zuständigen Behörden Genehmigungen gemäß den Art. 6 und 8 erteilten oder in geeigneter Weise die Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen überprüften und, soweit angemessen, bis spätestens 30. Oktober 2007 aktualisierten.

    Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen würden bestehende Anlagen mit Stallplätzen für Schweine und Geflügel in Irland nach wie vor ohne jede Genehmigung gemäß der IVU-Richtlinie betrieben; daher verstoße Irland gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie.


    (1)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) (ABl. L 24, S. 8).


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