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Document 62012CN0151

    Rechtssache C-151/12: Klage, eingereicht am 29. März 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

    ABl. C 174 vom 16.6.2012, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/16


    Klage, eingereicht am 29. März 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-151/12)

    2012/C 174/25

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und B. Simon)

    Beklagter: Königreich Spanien

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Spanien im Zusammenhang mit seinen innergemeinschaftlichen Einzugsgebieten gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie den Abschnitten 1.3 und 1.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen hat;

    dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission ist der Ansicht, dass das Königreich Spanien die in den Klageanträgen genannten Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG fehlerhaft umgesetzt habe, da die spanische Regelung nur für innergemeinschaftliche Einzugsgebiete in Spanien gelte. Deshalb seien die genannten Bestimmungen bezüglich der innergemeinschaftlichen Einzugsgebiete (jener, deren Gewässer innerhalb einer Autonomen Gemeinschaft fließen) nicht ins spanische Recht umgesetzt worden.


    (1)  ABl. L 327, S. 1.


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