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Document 62012CN0165
Case C-165/12: Action brought on 3 April 2012 — European Commission v Council of the European Union
Rechtssache C-165/12: Klage, eingereicht am 3. April 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
Rechtssache C-165/12: Klage, eingereicht am 3. April 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
ABl. C 157 vom 2.6.2012, p. 6–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/6 |
Klage, eingereicht am 3. April 2012 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-165/12)
2012/C 157/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und E. Paasivirta)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss 2012/19/EU (1) des Rates vom 16. Dezember 2001 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana für nichtig zu erklären, da er auf Art. 218 Abs. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 AEUV gestützt ist; |
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die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses aufrechtzuerhalten, der innerhalb angemessener Frist und auf der zutreffenden Rechtsgrundlage, nämlich Art. 218 Abs. 6 Buchst. a in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 AEUV oder, im Fall der Verweigerung der Zustimmung durch das Parlament, bis zum Ablauf einer kurzen, angemessenen Frist, die mit dem Erlass der Entscheidung des Parlaments über die Verweigerung der Zustimmung beginnt, zu erlassen ist; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/19/EU des Rates unter Aufrechterhaltung der Wirkungen bis zum Erlass eines neuen Rechtsakts, da die Wahl der Rechtsgrundlage grundlegend von der von der Kommission vorgeschlagenen — nämlich Art. 218 Abs. 6 Buchst. a (in Verbindung mit Art. 43) AEUV: Zustimmung durch das Parlament — abweiche.
Der Rat habe damit fehlerhaft gehandelt; er hätte gemäß dem Vorschlag der Kommission vor Erlass des fraglichen Beschlusses die Zustimmung des Parlaments einholen müssen.
Zur Stützung der Klage führt die Kommission drei Klagegründe an. Mit dem in drei Teile gegliederten ersten Klagegrund macht sie zum einen einen Verstoß gegen die Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV und Art. 43 Abs. 2 AEUV geltend, da der Rat die Art. 218 Abs. 6 Buchst. b und Art. 43 Abs. 3 AEUV als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rechtsakt gewählt habe, und zum anderen einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da der Rat seine Wahl der Rechtsgrundlage widersprüchlich begründet habe.
Der zweite Klagegrund, der sich aus dem ersten ergibt, wird ebenfalls auf einen Verstoß gegen Art. 218 Abs. 6 Buchst. a AEUV gestützt, da der Rat die institutionellen Befugnisse des Europäischen Parlaments dadurch verkannt habe, dass er die nach diesem Artikel erforderliche Zustimmung nicht eingeholt habe.
Der dritte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Art. 17 AEUV und 218 Abs. 6 AEUV, da der Rat den Vorschlag der Kommission verfälscht habe.