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Document 52011XC1221(03)

    Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit organischem Überzug mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. C 373 vom 21.12.2011, p. 16–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 373/16


    Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit organischem Überzug mit Ursprung in der Volksrepublik China

    2011/C 373/10

    Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 (1) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit organischem Überzug mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

    1.   Antrag

    Der Antrag wurde am 7. November 2011 von EUROFER („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 70 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter Stahlerzeugnisse mit organischem Überzug in der Union entfällt.

    2.   Untersuchte Ware

    Bei der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse mit organischem Überzug, d.h. flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht legiertem und legiertem (ausgenommen rostfreiem) Stahl, zumindest einseitig mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen, ausgenommen so genannte Sandwich-Platten der im Gebäudebereich verwendeten Art aus zwei äußeren Metallblechen mit einem stabilisierenden Kern aus Isoliermaterial und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Deckbeschichtung aus Zinkstaub (Zinkstaubfarbe mit einem Mindestmassenanteil an Zink von 70 %) („untersuchte Ware“).

    3.   Dumpingbehauptung  (2)

    Bei der angeblich gedumpten Ware handelt sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 70 80, ex 7212 40 80, ex 7225 99 00, ex 7226 99 70 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

    Da das betroffene Land im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in zwei Drittländern mit Marktwirtschaft, nämlich Kanada und Südafrika. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

    Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

    4.   Schadensbehauptung

    Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

    Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, das Preisniveau und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

    5.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass hinreichende Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

    Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sind die Schlussfolgerungen positiv, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderläuft.

    5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

    Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land werden aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

    5.1.1.1   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land

    a)   Stichprobenverfahren

    Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

    Umsatz (in Landeswährung), der im Untersuchungszeitraum („UZ“), d.h. vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011, mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) und als Gesamtwert,

    Umsatz (in Landeswährung), der im UZ (vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011) mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

    genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

    Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Herstellung und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der untersuchten Ware beteiligt sind,

    sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

    Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, außerdem angeben, ob sie einen Fragebogen und Antragsformulare erhalten möchten, um eine unternehmensspezifische Dumpingspanne nach Buchstabe b zu beantragen.

    Mit der Vorlage der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit allen ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge von Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von ihr (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur des Unternehmens/der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit des/der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der untersuchten Ware in der Union.

    Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des folgenden Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (6).

    b)   Unternehmensspezifische Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und Antragsformulare nach Buchstabe a anfordern und diese innerhalb der in nachstehendem Satz und in Abschnitt 5.1.2.2 genannten Fristen ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe vorgelegt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen.

    Ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Dumpingspanne dennoch ablehnen kann, beispielsweise wenn die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

    5.1.2   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

    5.1.2.1   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

    Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Kommission berücksichtigt entweder Kanada oder Südafrika. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Länder Stellung zu nehmen.

    5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland  (7)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (8) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

    Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (9). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde, ermittelt werden.

    a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

    b)   Individuelle Behandlung (IB)

    Zur Beantragung einer IB sollten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, das MWB-Antragsformular, in dem die IB-relevanten Teile ordnungsgemäß ausgefüllt sind, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermitteln, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    5.1.3   Untersuchung unabhängiger Einführer  (10)  (11)

    Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

    genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

    Gesamtumsatz im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011,

    Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Union in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

    Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (12), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

    sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

    Mit der Vorlage der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der betreffenden Unternehmen und zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

    5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

    Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, sind die Unionshersteller der untersuchten Ware aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

    Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für ihre Einbeziehung in die Stichprobe sprechen, sollten die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.

    Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen letztendlich in die Stichprobe einbezogen wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur, zur finanziellen Lage und zu den Tätigkeiten des Unternehmens/der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

    5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

    Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist belegen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihren Tätigkeiten und der untersuchten Ware besteht.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind diese Informationen und sachdienlichen Nachweise der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzulegen.

    5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission

    Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    5.6    Verfahren für schriftliche Stellungnahmen, für die Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und für den Schriftwechsel

    Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllte Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (13) tragen.

    Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

    Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten, unterzeichnete Bescheinigungen und ihre aktualisierten Fassungen, die den MWB- und IB-Anträgen oder ausgefüllten Fragebogen beigefügt werden, müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die untenstehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Seite der Website der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro: N105 04/092

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax +32 22956505

    E-Mail: TRADE-OCS-DUMPING@ec.europa.eu

    6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    7.   Anhörungsbeauftragter

    Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

    Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

    Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Seiten des Anhörungsbeauftragten auf der Website der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

    8.   Zeitplan für die Untersuchung

    Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

    9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (14) verarbeitet.


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr („betroffene Ware“) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwertes“. Als Normalwert gilt normalerweise ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

    (3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware erzeugt und in den EU-Binnenmarkt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware mitwirken.

    (4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

    (5)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

    (6)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

    (7)  Ungeachtet der Tatsache, dass in diesem Unterabschnitt nur die Möglichkeit der Beantragung einer MWB oder IB erwähnt wird, bittet die Kommission alle ausführenden Hersteller, im Hinblick auf die Erlangung einer individuellen Dumpingspanne und eines unternehmensspezifischen Antidumpingzolls uneingeschränkt an der Untersuchung mitzuarbeiten und teilzunehmen, selbst wenn sie der Ansicht sind, dass sie möglicherweise weder die Kriterien für die Gewährung einer MWB noch die für die Gewährung einer IB erfüllen. In diesen Fällen sammelt die Kommission die Informationen im Lichte der Erwägungen, die das Berufungsgremium der Welthandelsorganisation in seinem Bericht im Streitfall DS 397 (EC-Fasteners), insbesondere unter den Randnummern 371-384, angestellt hat. (Siehe http://www.wto.org/). Die Tatsache, dass die Kommission diese Informationen sammelt, besagt jedoch noch nicht, dass die Europäische Union aus dieser Entscheidung Konsequenzen für die jetzige Untersuchung zieht, und wenn doch, welche.

    (8)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems. iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (9)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

    (10)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 zum Fragebogen für diese ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

    (11)  Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Dumping herangezogen werden.

    (12)  Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

    (13)  Dokumente mit dem Vermerk „Limited“ werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

    (14)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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