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Document C2011/357/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6421 — Daimler/Europcar/car2go Europe JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 357 vom 7.12.2011, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6421 — Daimler/Europcar/car2go Europe JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 357/05

1.

Am 25. November 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Europcar Groupe SA („Europcar“, Frankreich), die der Eurazeo SA (Frankreich) angehört, und die car2go GmbH („car2go“, Deutschland), Tochtergesellschaft der Daimler AG („Daimler“, Deutschland), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die car2go Europe GmbH („car2go Europe“, Deutschland), indem sie Anteile an diesem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen erwerben.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Europcar: Autovermietung in verschiedenen EWR-Staaten und weltweit; Europcar gehört zur französischen börsennotierten Beteiligungsgesellschaft Eurazeo, das in Unternehmen verschiedener Branchen (u. a. Hotel- und Gaststättengewerbe, Textilvermietung und Immobilien) investiert,

car2go: Das Unternehmen wurde gegründet, um ein Pilotprojekt auf dem kurzfristigen Autovermietungsmarkt durchzuführen und anschließend dieses Konzept weltweit als Geschäftsfeld bei Daimler einzuführen. Die international tätige Daimler AG stellt Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge her,

car2go Europe: Kurzfristige Autovermietung in mehreren Städten und Großstadtregionen im EWR.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6421 — Daimler/Europcar/car2go Europe JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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