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Document 62006FB0105

    Rechtssache F-105/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 27. September 2011 — Lübking u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2005 — Neue Laufbahnstruktur — Verlängerung der Laufbahn durch Einführung neuer Besoldungsgruppen, die im alten Statut keine Entsprechung hatten — Anwendung von Art. 45 des Statuts, Anhang XIII des Statuts und der seit 2005 geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen — Grundsatz der Gleichbehandlung — Rückwirkung von Beförderungsentscheidungen auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2004 — Übergangsmaßnahmen — Offensichtlich abzuweisende Klage)

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/38


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 27. September 2011 — Lübking u. a./Kommission

    (Rechtssache F-105/06) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2005 - Neue Laufbahnstruktur - Verlängerung der Laufbahn durch Einführung neuer Besoldungsgruppen, die im alten Statut keine Entsprechung hatten - Anwendung von Art. 45 des Statuts, Anhang XIII des Statuts und der seit 2005 geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Rückwirkung von Beförderungsentscheidungen auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Mai 2004 - Übergangsmaßnahmen - Offensichtlich abzuweisende Klage)

    2011/C 340/78

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Kläger: Johannes Lübking u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Simm und B. Driessen, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 veröffentlichten Entscheidung der Kommission, soweit sie im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 die Beförderung der Kläger nach Besoldungsgruppe A*9 und nicht nach A*10 vorgesehen hat

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Kläger und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006, S. 45.


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