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Document 62007FA0009

    Rechtssache F-9/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 29. September 2011 — Angé Serrano/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts — Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe am 1. Mai 2004 — Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2006 — Neueinstufung auf der Grundlage des Gehalts von Beamten, die eine Ausgleichszulage erhalten — Anwendbarer Multiplikationsfaktor — Verlust von Beförderungspunkten — Schadensersatzantrag)

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/35


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 29. September 2011 — Angé Serrano/Parlament

    (Rechtssache F-9/07) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe am 1. Mai 2004 - Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2006 - Neueinstufung auf der Grundlage des Gehalts von Beamten, die eine Ausgleichszulage erhalten - Anwendbarer Multiplikationsfaktor - Verlust von Beförderungspunkten - Schadensersatzantrag)

    2011/C 340/70

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Pilar Angé Serrano (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Burgos und K. Zejdová, dann L. G. Knudsen und K. Zejdová)

    Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Simm und I. Šulce, dann K. Zieleśkiewicz, M. Bauer und J. Monteiro)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der die Klägerin, die vor Inkrafttreten des neuen Statuts in die Reserveliste eines internen Auswahlverfahrens zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe aufgenommen worden war, nach den ungünstigeren Bestimmungen des neuen Statuts in die Besoldungsgruppe B*6, Dienstaltersstufe 8, eingestuft wurde — Antrag auf Schadensersatz

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union als Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007, S. 31.


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