Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62006FA0029

    Rechtssache F-29/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. September 2011 — Arnaldos Rosauro u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ernennung — Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts — Vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe — Vor dem 1. Mai 2006 in die Reservelisten aufgenommene Bewerber — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Anwendung eines Multiplikationskoeffizienten kleiner als Eins — Streichung der Beförderungspunkte)

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/34


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. September 2011 — Arnaldos Rosauro u. a./Kommission

    (Rechtssache F-29/06) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts - Vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe - Vor dem 1. Mai 2006 in die Reservelisten aufgenommene Bewerber - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Anwendung eines Multiplikationskoeffizienten kleiner als Eins - Streichung der Beförderungspunkte)

    2011/C 340/66

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Andres Arnaldos Rosauro u. a. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume, dann Rechtsanwalt S. Rodrigues und schließlich Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, die Kläger, Beamte der Laufbahngruppe C und erfolgreiche Teilnehmer an einem internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, in den Besoldungsgruppen B*3/B*4 zu ernennen, ihre Dienstbezüge durch die Anwendung eines Multiplikationskoeffizienten auf dem Niveau beizubehalten, das sie vor dem Laufbahnwechsel hatten, und ihre Beförderungspunkte zu streichen

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006, S. 19.


    Top