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Document 62011TN0502

    Rechtssache T-502/11: Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Sanofi Pasteur MSD/HABM — Mundipharma (Bildliche Darstellung von miteinander verschlungenen Sicheln)

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/30


    Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Sanofi Pasteur MSD/HABM — Mundipharma (Bildliche Darstellung von miteinander verschlungenen Sicheln)

    (Rechtssache T-502/11)

    2011/C 340/59

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Sanofi Pasteur MSD SNC (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mundipharma AG (Basel, Schweiz)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Juli 2011 in der Sache R 1904/2010-4 aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit einer bildlichen Darstellung von miteinander verschlungenen Sicheln für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5164561.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

    Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Bildmarke mit einer Darstellung von Bändern (Nr. 94500834) für Waren der Klasse 5; internationale Bildmarke mit einer Darstellung von Bändern (Nr. 620636) für Waren der Klasse 5; internationale Bildmarke mit einer Darstellung von Bändern (Nr. 627401) für Waren der Klasse 5.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marken im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht worden sei und sie die Verwechslungsgefahr nicht richtig beurteilt habe.


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