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Document 62011TN0479
Case T-479/11: Action brought on 9 September 2011 — France v Commission
Rechtssache T-479/11: Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Frankreich/Kommission
Rechtssache T-479/11: Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Frankreich/Kommission
ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 26–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/26 |
Klage, eingereicht am 9. September 2011 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-479/11)
2011/C 340/54
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, B. Beaupère-Manokha und J. Gstalter)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4483 final der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe Nr. C 35/2008, die Frankreich dem öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (établissement public à caractère industriel et commercial) „Institut Français du Pétrole“ gewährt hat.
Sie macht drei Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Rechtsfehler gerügt, da die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht rechtlich hinreichend belegt habe. Denn im Rahmen der Feststellung, dass eine staatliche Beihilfe vorliege, habe die Kommission die Beweisregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen sowohl in Bezug auf die Beweislast als auch hinsichtlich des Beweismaßes nicht beachtet. |
2. |
Der zweite Klagegrund gliedert sich in vier Teile, mit denen Tatsachen- und Rechtsfehler gerügt werden, da die Kommission vom Bestehen einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten des Institut Français du Pétrole ausgegangen sei. Die Klägerin macht Folgendes geltend:
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3. |
Der dritte Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen eine Verletzung des Begriffs des Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wird, da
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