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Document 62006TA0011

    Rechtssache T-11/06: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — Romana Tabacchi/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Beteiligung an der Zuwiderhandlung — Dauer der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Mildernde Umstände — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Gleichbehandlung — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/15


    Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 — Romana Tabacchi/Kommission

    (Rechtssache T-11/06) (1)

    (Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Mildernde Umstände - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Gleichbehandlung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

    2011/C 340/27

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Romana Tabacchi Srl, vormals Romana Tabacchi SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und G. C. Rizza)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und F. Amato, dann É. Gippini Fournier und V. Di Bucci und schließlich É. Gippini Fournier und L. Malferrari)

    Gegenstand

    Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien), und auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

    Tenor

    1.

    Art. 1 Buchst. b der Entscheidung K(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak — Italien) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission darin festgestellt hat, dass die Romana Tabacchi Srl über Februar 1999 hinaus an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

    2.

    Der Betrag der gegen Romana Tabacchi verhängten Geldbuße wird auf 1 Million Euro festgesetzt.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Romana Tabacchi.

    5.

    In der Rechtssache T-11/06 R trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Romana Tabacchi.


    (1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


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