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Document 62011CN0511

    Rechtssache C-511/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Oktober 2011 von Polimeri Europa SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-59/07, Polimeri Europa/Kommission

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/13


    Rechtsmittel, eingelegt am 4. Oktober 2011 von Polimeri Europa SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-59/07, Polimeri Europa/Kommission

    (Rechtssache C-511/11 P)

    2011/C 340/23

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Polimeri Europa SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, F. M. Moretti und L. Nascimbene)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von Polimeri in der Rechtssache T-59/07 abgewiesen wurde, und folglich:

    i)

    die Entscheidung K(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk, im Folgenden: Entscheidung) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären,

    ii)

    und/oder die gegen Polimeri verhängte Geldbuße aufzuheben oder zumindest herabzusetzen;

    hilfsweise, das Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von Polimeri in der Rechtssache T-59/07 abgewiesen wurde, und die Rechtssache zur Entscheidung unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-59/07 aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Dem Gericht sei bei der Lektüre der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 ein schwerer Irrtum unterlaufen, wodurch es die Zurückweisung des dritten Klagegrundes von Polimeri betreffend eine auf der Abweichung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 und der Entscheidung beruhende Verletzung der Verteidigungsrechte hinsichtlich der Modalitäten der Haftungsverteilung zwischen Polimeri und Syndial auf falsche Prämissen gestützt habe.

    Das Gericht habe die einschlägige Gemeinschaftsrechtsprechung falsch angewandt, als es Polimeri die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugerechnet und Syndial aus dem Kreis der Adressaten der Entscheidung ausgeschlossen habe, und die Zurückweisung der hierzu von Polimeri vorgebrachten Rügen unzureichend begründet.

    Das Gericht habe die einschlägige Gemeinschaftsrechtsprechung falsch angewandt, als es die Rügen von Polimeri betreffend die Abweichung zwischen den Erklärungen der verschiedenen Beschäftigten der Unternehmen, die hinsichtlich einzelner Aspekte der angeblichen Zuwiderhandlung im Rahmen des Kronzeugenprogramms selbst mitgearbeitet hätten, geprüft habe. Das Gericht habe, indem es wichtige entlastende Beweise außer Acht gelassen habe, die von der Kommission vorgebrachten Beweismittel keiner umfassenden gerichtlichen Prüfung unterzogen.

    Das Gericht habe nicht auf die schweren Fehler hingewiesen, die die Kommission bei der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und bei der Einstufung der in der Entscheidung zur Last gelegten Zuwiderhandlung als „besonders schwerwiegend“ begangen habe, und im Übrigen die Zurückweisung der hierzu von Polimeri vorgebrachten Rügen unzureichend begründet. Das Gericht habe die Bemessung der gegen Polimeri verhängten Geldbuße nicht in vollem Umfang gerichtlich nachgeprüft.

    Das Gericht habe nicht auf die schweren Fehler hingewiesen, die die Kommission bei der Bestimmung des Multiplikators begangen habe, und die Zurückweisung der von Polimeri hierzu vorgebrachten Rügen unzureichend begründet. Das Gericht habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Bestimmung des Multiplikators den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht beachtet habe, und habe im Übrigen die Zurückweisung der hierzu von Polimeri vorgebrachten Rügen unzureichend begründet.

    Das Gericht habe bei der Anwendung der Gemeinschaftsrechtsprechung im Rahmen der Beurteilung der von Polimeri im Hinblick auf die Unzulässigkeit einiger Anhänge der Klageschrift vorgebrachten Rügen einen schweren Fehler begangen, und seine Begründung sei insoweit unzureichend. Damit habe das Gericht das Verteidigungsvorbringen von Polimeri gegen die ihr zur Last gelegten Beschwerdepunkte bezüglich des Bestehens des Kartells und ihrer Beteiligung daran außer Acht gelassen und sich damit rechtswidrig seiner Pflicht zur vollumfänglichen gerichtlichen Prüfung des ihr von der Kommission zur Last gelegten Sachverhalts entzogen.


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