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Document 62011CN0448

Rechtssache C-448/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von der SNIA SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-194/06, SNIA/Kommission

ABl. C 311 vom 22.10.2011, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/29


Rechtsmittel, eingelegt am 31. August 2011 von der SNIA SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-194/06, SNIA/Kommission

(Rechtssache C-448/11 P)

2011/C 311/47

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: SNIA SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria, C. Biscaretti di Ruffia und E. Gambaro)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, mit dem die von der SNIA SpA erhobene Klage abgewiesen wurde, und in der Folge die Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die SNIA SpA als eine der Adressatinnen dieser Entscheidung gesamtschuldnerisch mit der Caffaro S.r.l. eine Geldbuße in Höhe von 1,078 Millionen Euro festgesetzt wird;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, die sich an den Hinweisen und Kriterien des Gerichtshofs im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu orientieren hat;

jedenfalls der Kommission die Kosten der beiden Rechtzüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt SNIA, dass das Gericht rechtsfehlerhaft die Verantwortlichkeit der SNIA ohne weiteres aus ihrem Zusammenschluss mit der Caffaro automatisch abgeleitet und die Grundsätze für die Zurechnung der wettbewerblichen Verantwortlichkeit, insbesondere im Hinblick auf das so genannte Kriterium der „wirtschaftlichen Kontinuität“, und die Beweislastgrundsätze falsch angewandt habe. Das erstinstanzliche Gericht habe auch den Sachverhalt falsch beurteilt und einige Beweismittel verfälscht.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin dagegen, dass im Urteil die Nichtübereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung in Bezug auf den Zusammenschluss zwischen der SNIA und der Caffaro nicht festgestellt worden sei. Insbesondere macht sie geltend, dass das Gericht gegen Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) verstoßen und diese Bestimmung falsch angewendet, ihre Verteidigungsrechte verletzt und den Sachverhalt und die Beweise rechtlich falsch gewürdigt und verfälscht habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht Art. 296 AEUV fehlerhaft angewendet, die Beweismittel falsch gewürdigt, so dass deren Inhalt und Umfang verfälscht worden sei, und die Verteidigungsrechte verletzt habe. Insbesondere rügt die Rechtsmittelführerin, im Urteil sei nicht festgestellt worden, dass die Begründung des Teils der Entscheidung, in dem die gesamtschuldnerische Haftung der SNIA festgestellt worden sei, unzureichend und widersprüchlich sei. Außerdem rügt die Rechtsmittelführerin eine „Entstellung“ des Inhalts der Entscheidung und eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da das Gericht ihre Verantwortlichkeit auf Umstände gestützt habe, zu denen SNIA weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden sei.


(1)  ABl. 2003 L 1, S. 1.


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