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Dokument 62011CN0431

Rechtssache C-431/11: Klage, eingereicht am 18. August 2011 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

ABl. C 311 vom 22.10.2011, lk 26—27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/26


Klage, eingereicht am 18. August 2011 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-431/11)

2011/C 311/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murell, T. de la Mare, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Rates vom 6. Juni 2011 (1) über den im Gemeinsamen Ausschuss für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen für nichtig zu erklären;

die zeitlichen Wirkungen dieser Anordnung zu begrenzen, bis der Rat auf Grundlage von Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV einen neuen Beschluss über den im Gemeinsamen Ausschuss für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen erlässt; und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Vereinigte Königreich begehrt die Nichtigerklärung gemäß Art. 264 AEUV des Beschlusses 2011/407/EU des Rates vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen Ausschuss für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (im Folgenden: Beschluss).

Das Vereinigte Königreich beantragt,

a)

den Beschluss für nichtig zu erklären;

b)

dass die Bestimmungen des Beschlusses nach dessen Nichtigerklärung wirksam bleiben, bis der Rat auf Grundlage von Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV einen rechtmäßigen Beschluss über den im Gemeinsamen Ausschuss für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen erlässt; und

c)

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Der Beschluss, der auf der materiellen Rechtsgrundlage des Art. 48 AEUV erlassen worden sei, habe den in den Verhandlungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss anzunehmenden Standpunkt bezüglich der Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen bestimmt.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs hat der Rat den Beschluss fälschlicherweise auf der materiellen Rechtsgrundlage von Art. 48 AEUV erlassen. Stattdessen hätte der Rat jeden derartigen Beschluss auf Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV stützen sollen, der die geeignete Grundlage für die Annahme eines gemeinsamen Standpunkts zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen biete, die in der EU die Ausdehnung von Rechten der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige bewirkten Art. 48 AEUV sehe eine Rechtsetzungsbefugnis nur betreffend Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft und Selbständige vor. Art. 79 Abs. 2 Buchst. b ermächtige seinem ausdrücklichem Wortlaut nach, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhielten, Rechte zu verleihen.

Gemäß Protokoll 21 seien Maßnahmen, die gemäß oder aufgrund aller unter Titel V fallenden Rechtsgrundlagen, einschließlich Art. 79 Abs. 2 Buchst. B AEUV, angenommen würden, für das Vereinigte Königreich nur anwendbar, falls es sich für die Anwendung solcher Maßnahmen entscheide.

Die Nichtigerklärung des Beschlusses werde daher deshalb begehrt, weil er auf der falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, was zur Folge habe, dass dem Vereinigten Königreich seine Rechte nach Protokoll 21 entzogen worden seien.


(1)  Beschluss 2011/407/EU des Rates vom 6. Juni 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen (ABl. L 182, S. 12).


Üles