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Dokument 62011CN0405

Rechtssache C-405/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-1/08, Buczek Automotive/Kommission

ABl. C 311 vom 22.10.2011, lk 19—20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/19


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-1/08, Buczek Automotive/Kommission

(Rechtssache C-405/11 P)

2011/C 311/32

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik und T. Maxian Rusche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Buczek Automotive Sp. z o.o., Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-1/08, Buczek Automotive Sp. z o.o./Kommission, aufzuheben, soweit darin die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt wird;

den Rechtsstreit hinsichtlich der Punkte, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden;

die Rechtssache hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, die im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurden, zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 296 AEUV und gegen das Protokoll Nr. 8 der Beitrittsakte von 2004 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (1) (im Folgenden: Protokoll Nr. 8).

Erstens habe das Gericht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem es bei der Beurteilung des von der Kommission angewandten Kriteriums des privaten Gläubigers einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt habe. So habe das Gericht festgestellt, dass die Kommission zu zusätzlichen Berechnungen der Vorteile der verschiedenen Vollstreckungsmethoden verpflichtet gewesen sei und die Dauer der verschiedenen auf Einziehung öffentlicher Forderungen gerichteten Vollstreckungsverfahren hätte vergleichen müssen. Die Kommission macht geltend, dass sie nicht zu ausführlichen Berechnungen verpflichtet sei, sondern zur Berücksichtigung der Faktoren, die ein privater Gläubiger bei seiner Entscheidung beachten würde.

Außerdem habe das Gericht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem es, um das Argument des Verhaltens eines privaten Gläubigers zurückzuweisen, die Beweislast zu Unrecht der Kommission auferlegt habe, d. h., dieser die Verpflichtung auferlegt habe, zusätzliches Beweismaterial vorzulegen, insbesondere in Bezug auf die Dauer der verschiedenen Verfahren oder einen Vergleich des Umfangs der Einflüsse der verschiedenen Arten oder Phasen einer wirksamen Vollstreckung der Forderungen.

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 296 AEUV und gegen das Protokoll Nr. 8 verstoßen, indem es zu Unrecht angenommen habe, dass die Kommission nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige oder den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe. Das Gericht habe in keiner Weise berücksichtigt, dass aufgrund des Primärrechts, nämlich des Protokolls Nr. 8, das die Rechtsgrundlage für die Entscheidung bilde, davon auszugehen sei, dass die fragliche Beihilfe den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe, weshalb eine zusätzliche Begründung der Voraussetzungen bezüglich des Handels und des Wettbewerbs in der Entscheidung überflüssig gewesen sei.


(1)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (ABl. 2003, L 236, S. 948).


Üles