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Document 62011CN0401

Rechtssache C-401/11: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšši správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 28. Juli 2011 — Blanka Soukupová/Ministerstvo zemědělství

ABl. C 311 vom 22.10.2011, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/19


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšši správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 28. Juli 2011 — Blanka Soukupová/Ministerstvo zemědělství

(Rechtssache C-401/11)

2011/C 311/31

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšši správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Blanka Soukupová

Beklagter: Ministerstvo zemědělství

Vorlagefragen

1.

Kann der Begriff „normales Ruhestandsalter“ zum Zeitpunkt der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (1) ausgelegt werden als das nach dem innerstaatlichen Recht bei einem konkreten Antragsteller „für den Anspruch auf Altersrente erforderliche Alter“?

2.

Ist es im Fall der Bejahung der ersten Frage im Einklang mit dem Recht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Europäischen Union zulässig, dass das „normale Ruhestandsalter“ zum Zeitpunkt der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs bei einzelnen Antragstellern in Abhängigkeit von ihrem Geschlecht und der Anzahl der aufgezogenen Kinder unterschiedlich festgesetzt wird?

3.

Welche Kriterien hat das nationale Gericht im Fall einer Verneinung der ersten Frage bei der Auslegung des Begriffs „normales Ruhestandsalter“ zum Zeitpunkt der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen heranzuziehen?


(1)  ABl. L 160, S. 80.


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