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Document C2011/231/03
Non-opposition to a notified concentration (Case COMP/M.6168 — RBI/EFG Eurobank/JV) Text with EEA relevance
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6168 — RBI/EFG Eurobank/JV) Text von Bedeutung für den EWR
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6168 — RBI/EFG Eurobank/JV) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 231 vom 6.8.2011, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 231/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6168 — RBI/EFG Eurobank/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 231/03
Am 29. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6168 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |