This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62011CN0192
Case C-192/11: Action brought on 20 April 2011 — European Commission v Republic of Poland
Rechtssache C-192/11: Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen
Rechtssache C-192/11: Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen
ABl. C 211 vom 16.7.2011, p. 13–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 211/13 |
Klage, eingereicht am 20. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-192/11)
2011/C 211/24
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1, 5 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimischen wildlebenden Vogelarten, deren Schutz in dieser Richtlinie vorgesehen ist, unter Schutz gestellt und die Bedingungen für die Schaffung von Ausnahmen von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verboten nicht ordnungsgemäß definiert hat; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen habe Art. 1 der Richtlinie 2009/147 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da sie die wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch seien, nicht unter Artenschutz gestellt habe. Nach den innerstaatlichen Vorschriften stünden nur die im polnischen Hoheitsgebiet verzeichneten und in den Anhängen I und II des Rozporządzenie Ministra Środowiska z dnia 28 września 2004 r. w sprawie gatunków dziko występujących zwierząt objętych ochroną (Verordnung des Umweltministers vom 28. September 2004 über geschützte wildlebende Tierarten) (2) aufgeführten Vogelarten unter Artenschutz.
Die Republik Polen habe auch Art. 5 der Richtlinie 2009/147 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da das Verbot der Verwahrung von leeren Eiern und des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürften, nur die im polnischen Hoheitsgebiet verzeichneten Vogelarten erfasse.
Außerdem habe die Republik Polen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da erstens die Ustawa z 16 kwietnia 2004 r. o ochronie przyrody (Gesetz vom 16. April 2004 über den Schutz der Natur) (3) die Möglichkeit eingeführt habe, aus anderen als den in diesem Artikel angeführten Gründen Ausnahmen vorzusehen, zweitens die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Natur über die Voraussetzung hinausgingen, die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie in Bezug auf die Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern aufgestellt worden sei, drittens in der Verordnung des Umweltministers über geschützte wildlebende Tierarten eine in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie nicht angeführte Ausnahme in Bezug auf Tätigkeiten in Verbindung mit dem Betrieb einer rationellen Land-, Forst- oder Fischwirtschaft zugelassen worden sei und viertens in der genannten Verordnung eine nicht mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vereinbare allgemeine Ausnahme in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo) und den Graureiher (Ardea cinerea), die im Gebiet von als Zuchtgebieten ausgewiesenen Fischteichen vorkämen, zugelassen worden sei.
Schließlich habe die Republik Polen Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147 nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da sie erstens in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine verbindliche Kontrolle in Bezug auf die gewährten Ausnahmen vorgesehen habe, zweitens im innerstaatlichen Recht nicht die Art der Risiken für die gewährten Ausnahmen bestimmt habe, und drittens keine Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Ausnahme im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo) und den Graureiher (Ardea cinerea) festgelegt habe, die im Gebiet von als Zuchtgebieten ausgewiesenen Fischteichen vorkämen und in Anhang II der Verordnung des Umweltministers über geschützte wildlebende Tierarten aufgeführt seien.
(1) ABl. L 20, S. 7.
(2) Dz.U. 2004, Nr. 220, Pos. 2237.
(3) Dz.U. 2004, Nr. 92, Pos. 880, mit späteren Änderungen.