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Document 62011CN0191

Rechtssache C-191/11 P: Rechtsmittel der Yorma's AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011 in der Rechtssache T-213/09, Yorma's AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, eingelegt am 20.4.2011

ABl. C 211 vom 16.7.2011, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/12


Rechtsmittel der Yorma's AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011 in der Rechtssache T-213/09, Yorma's AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, eingelegt am 20.4.2011

(Rechtssache C-191/11 P)

2011/C 211/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Yorma's AG (Prozessbevollmächtigter: A. Weiß, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die vollständige Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 15.02.2011, Reg.-Nr. 66248, Az. T-213/09-58 gemäß Artikel 116 § 1 VerfO

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 20. Februar 2010 über die Abweisung ihres Antrags auf Eintragung des Bildzeichens mit dem Wortbestandteil „yorma’s“ abgewiesen hatte. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer, wonach eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Gemeinschaftswortmarke „NORMA“ bestehe.

Als Rechtsmittelgründe wird die Verletzung des Artikels. 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) geltend macht.

Das Gericht habe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV falsch ausgelegt, indem es zum Ergebnis gekommen sei, dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den in Frage stehenden Dienstleistungen — Beherbergung von Gästen einerseits und Hausvermietung andererseits — besteht. Das Gericht habe dabei nicht berücksichtigt, dass diese Dienstleistungen sich weder funktional ergänzten noch in einem Wettbewerb stünden und auch die von ihnen betroffenen Verbraucherkreise unterschiedlich sind. Auch seien die Vertriebswege andere.

Des Weiteren habe das Gericht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV derart falsch ausgelegt, dass es zu einem kausal unrichtigen Ergebnis geführt habe, als es die Neutralisierung der offensichtlich begrifflich fehlenden Ähnlichkeit der beiden Marken verneinte.

Wenn man, so wie das Gericht zu dem Schluss komme, dass eine begriffliche Ähnlichkeit nicht bestehe, könne man auch nicht schlussfolgern, dass die Ähnlichkeit als solche im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV bestehe. Die begriffliche Bedeutung eines Wortes wiege deshalb schwer, da sich ein Zeichen mit einer ganz bestimmten begrifflichen Bedeutung leichter einpräge als andere nichts sagende Zeichen. Eine Verwechslungsgefahr wäre nur dann zu bejahen, wenn das jüngere Zeichen vom begrifflichen Sinngehalt der älteren Marke Gebrauch mache. Dies sei hier eindeutig nicht geschehen. Die sich aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, letzter Halbsatz GMV ergebende notwendige Verwechslungsgefahr sei vom Gericht unberücksichtigt gelassen worden. Insbesondere habe das Gericht die Bedeutung der begrifflichen Unähnlichkeit insoweit unberücksichtigt gelassen, als es deren besondere Bedeutung gegenüber der klanglichen und bildlichen Unähnlichkeit unberücksichtigt gelassen und nicht in der Weise gewürdigt habe, wie dies erforderlich sei, vor allem, da dem apostrophierten „s“ des Wortes „Yorma’s“ sehr wohl eine eigenständige, besonders hervorgehobene Bedeutung zukomme.

Des Weiteren habe das Gericht rechtsfehlerhaft Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV angewandt, als es ausführte, dass vor dem Hintergrund dieser Erwägungen die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten habe, dass der Wortbestandteil im vorliegenden Fall dominierend sei. Die farbliche Hervorhebung des Zeichens „Y“ auf drei Balken, die an eine Notenzeile erinnert, werde dieser Annahme nicht gerecht. Des Weiteren bleibt dabei völlig unberücksichtigt, dass die gewählte Farbe für das „Y“ weitaus kräftiger und prägnanter sei als die für das Wort „Yorma’s“. Auch werde die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts nicht der Tatsache gerecht, dass der Einzelbuchstabe „Y“ in einer Art Schreibschrift abgefasst sei, hingegen der Wortbestandteil „Yorma’s“ in gewöhnlicher Druckschrift.

Das erstinstanzliche Gericht gehe des Weiteren fehl und verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV, wenn es annehme, dass die Widerspruchsmarke Norma einen optischen Eindruck wiedergebe. Die Widerspruchsmarke Norma gebe eindeutig keinen optischen Eindruck wieder.

Rechtsfehlerheft und damit ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV sei auch die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, dass der durch das angemeldete Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck wesentlich beeinflusst werden könnte.

Rechtsfehlerhaft und damit ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV sei auch die Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Gerichts, wenn es ausführe, dass der klangliche Unterschied zwischen den beiden Anfangsbuchstaben „N“ und „Y“ der Wörter „Norma“ und „Yorma’s“ geringeres Gewicht habe als die klangliche Übereinstimmung der in beiden Marken enthaltenen Buchstaben „O“, „R“, „M“, „A“. Zudem werde das im Hintergrund der angemeldeten Marke befindliche „Y“ nicht ausgesprochen. Auch das apostrophierte „S“ werde nicht zwingend ausgesprochen. Doch selbst wann es ausgesprochen werde, genüge es nicht, um die durch den gemeinsamen Wortbestandteil „orma“ hervorgerufene klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren.

Durch den unterschiedlichen Anfangsbuchstaben bekomme die jeweilige Marke einen vollständig neuen Klang. Durch das „Y“ bei „Yorma's“ erhalte dieses einen weicheren, durch das „N“ bei „Norma“ einen härteren, monoton klingenden Ausdruck. Durch das „S“, das — anders als das erstinstanzliche Gericht annimmt — immer ausgesprochen werde, da es in seiner grafischen Gestaltung nicht untergeordnet dargestellt wird, erhalte die Marke „Yorma“ einen wesentlich melodischeren, in der Betonung unterschiedlicheren Klang.


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