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Document C2011/181/07

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6265 — CSN/AG Cementos Balboa/Corrugados Azpeitia/Corrugados Lasao/Stahlwerk Thuringen) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 181 vom 22.6.2011, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 181/39


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6265 — CSN/AG Cementos Balboa/Corrugados Azpeitia/Corrugados Lasao/Stahlwerk Thuringen)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 181/07

    1.

    Am 14. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CSN Steel S.L. (Spanien), das der Unternehmensgruppe Companhia Siderúrgica Nacional angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen:

    AG Cementos Balboa, SA, (Spanien),

    Corrugados Azpeitia, S.L., (Spanien),

    Corrugados Lasao, S.L., (Spanien), und

    Stahlwerk Thüringen GmbH (Deutschland).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Das Unternehmen CSN: vor allem Stahlerzeugung (insbesondere Flacherzeugnisse aus Stahl), Bergbau, Infrastruktur, Zement und carbochemische Erzeugnisse,

    Das Unternehmen AG Cementos Balboa, SA: vor allem Herstellung von Zement,

    Das Unternehmen Corrugados Azpeitia, S.L.: vor allem Herstellung von Halbzeugen aus Stahl und Betonstahlstäben,

    Das Unternehmen Corrugados Lasao, S.L.: vor allem Herstellung von elektrogeschweisstem Stahlgeflecht; und,

    Das Unternehmen Stahlwerk Thüringen GmbH: vor allem Herstellung von Halbzeugen aus Stahl und bestimmten Langstahlprodukten (insbesondere Sektionen und Balken).

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6265 — CSN/AG Cementos Balboa/Corrugados Azpeitia/Corrugados Lasao/Stahlwerk Thuringen per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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