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Document 62011TN0116

Rechtssache T-116/11: Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 — EMA/Kommission

ABl. C 120 vom 16.4.2011, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/16


Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 — EMA/Kommission

(Rechtssache T-116/11)

2011/C 120/38

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: European Medical Association (EMA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Franchi, L. Picciano und N. di Castelnuovo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

in erster Linie

festzustellen, dass die EMA ihre vertraglichen Verpflichtungen aus den Verträgen 507760 DICOEMS und 507126 COCOON ordnungsgemäß erfüllt hat und dementsprechend einen Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Durchführung dieser Verträge hat, wie sie in den an die Kommission übermittelten FORM C aufscheinen, einschließlich der FORM C zum vierten Vertragszeitraum des COCOON-Vertrags,

festzustellen, dass die in dem Schreiben vom 5. November 2010 enthaltene Entscheidung der Kommission, die genannten Verträge zu kündigen, rechtswidrig ist,

folglich festzustellen, dass die Forderung der Kommission nach Rückzahlung eines Betrags von 164 080,10 Euro unbegründet ist, und daher die Belastungsanzeige vom 13. Dezember 2010, mit der die Kommission die Rückzahlung des angeführten Betrags verlangt hat, für nichtig zu erklären, zu widerrufen — auch mittels entsprechender Gutschriften — oder jedenfalls für unrechtmäßig zu erklären,

ferner die Kommission zur Zahlung der verbleibenden Beträge in Höhe von 250 999,16 Euro zu verurteilen, die der EMA aufgrund der der Kommission übermittelten Form C zustehen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Kommission aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus unerlaubter Handlung haftet,

die Kommission daher zum Ersatz des von der Klägerin erlittenen materiellen und moralischen Schadens zu verurteilen, die im Zuge dieses Verfahrens zu beziffern sind,

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden nach Art. 272 AEUV eingereichten Klage, die auf die Schiedsklausel in Art. 13 der Verträge DICOEMS und COCOON gestützt ist, ficht die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 5. November 2010 an, mit der im Anschluss an eine Rechnungsprüfung durch die Dienststellen der Kommission die beiden mit der Klägerin im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung abgeschlossenen Verträge gekündigt wurden. Ferner ficht die Klägerin die Rechtmäßigkeit der von der Kommission am 13. Dezember 2010 aufgrund des Prüfungsberichts ausgestellten Belastungsanzeige an, mit der die Rückerstattung der Beträge gefordert wird, die von der Kommission für die Durchführung der beiden Projekte, an denen die Klägerin beteiligt war, an diese ausgezahlt wurden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund, betreffend die Fälligkeit der von der Kommission erhobenen Forderung und die Förderfähigkeit der gesamten von ihr gegenüber der Kommission geltend gemachten Kosten.

Die Klägerin rügt im Einzelnen eine Verletzung der Art. 19, 20, 21 und 25 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, die eine Definition der förderfähigen Kosten enthalten, sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Bezug auf die im Rahmen des Rechnungsprüfungsverfahren erfolgte Auslegung der Rechnungslegungsvorschriften für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (ASBL).

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Durchführung des Vertrags dadurch gegen die Verpflichtung zur loyalen und redlichen Zusammenarbeit bei der Vertragserfüllung verstoßen habe, dass sie ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.

Die Klägerin rügt im Einzelnen, dass die Kommission ihre Kontrollpflicht in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte im Hinblick auf die in Art. II.3.4.a der Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehene Finanzkontrolle verletzt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe aufgrund aller ihrer Versäumnisse gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der gegenüber der Nichtbeachtung bestimmter Buchführungspflichten ergriffenen Maßnahme — der Kündigung des Vertrags — gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Selbst wenn die genannten Pflichten bestünden, ergäbe sich daraus kein Rückzahlungsanspruch für fast die gesamten gewährten Vorschüsse.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe im Zusammenhang mit ihrem Vorgehen während des Rechnungsprüfungsverfahrens ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Klägerin rügt im Einzelnen, dass die Rechnungsprüfung ohne Anhörung der Gegenseite erfolgt sei und dass eine Reihe von ergänzenden Unterlagen, die sie der Kommission am 19. August 2009 übermittelt habe, nicht berücksichtigt worden seien.

5.

Fünfter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Außervertragliche Haftung der Kommission auf der Grundlage der Art. 268 AEUV und 340 AEUV.

Zunächst rügt die Klägerin, es liege eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission vor, da diese die Endergebnisse der Projekte DICOEMS und COCOON nutzen hätte können, ohne die ihr zustehenden Kosten zur Gänze getragen zu haben.

Ferner fordert sie Schadensersatz aus unerlaubter Handlung der Kommission, da diese ein Schreiben in Umlauf gebracht habe, das die Klägerin verleumde und ihrem guten Ruf sehr abträglich sei.


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