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Document 62011TN0037
Case T-37/11: Action brought on 21 January 2011 — Republic of Hungary v European Commission
Rechtssache T-37/11: Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Ungarn/Kommission
Rechtssache T-37/11: Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Ungarn/Kommission
ABl. C 95 vom 26.3.2011, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/7 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-37/11)
2011/C 95/12
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Féher, K. Szíjjártó und G. Koós)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den eine Zahlungsaufforderung enthaltenden Beschluss Nr. 3 241 011 280 der Kommission teilweise für nichtig zu erklären, soweit gegenüber der Republik Ungarn bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen 1, 3, 4, 5 und 6 des Ziels III/A, mit dem Ziel III/B (Zoll) sowie mit der Errichtung der Flussgrenzkontrolle in Mohács und dem Güterbahnhof Eperjeske im Rahmen des Ziels I/C als nicht zuschussfähig zulasten der Schengen-Fazilität eingestuft werden; |
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hilfsweise, den eine Zahlungsaufforderung enthaltenden Beschluss Nr. 3 241 011 280 der Kommission teilweise für nichtig zu erklären, soweit gegenüber der Republik Ungarn bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen 1, 3, 4, 5 und 6 des Ziels III/A und mit dem Ziel III/B (Zoll) als nicht oder nur teilweise zuschussfähig zulasten der Schengen-Fazilität eingestuft wurden; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:
1. |
Der Hauptantrag wird auf eine Verletzung des berechtigten Vertrauens und eine Enttäuschung der geweckten begründeten Erwartungen sowie auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützt:
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2. |
Zum hilfsweise gestellten Antrag macht die Klägerin geltend, dass der Begriff „umfassende Kontrolle“ fehlerhaft ausgelegt worden sei und der Festsetzung der Finanzkorrekturen die Grundlage fehle:
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