EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2011/093/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6202 — Samsung LED/Sumitomo Chemical/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 93 vom 25.3.2011, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6202 — Samsung LED/Sumitomo Chemical/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 93/12

1.

Am 16. März 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Samsung LED Co., Ltd. („Samsung LED“, Korea) und das Unternehmen Sumitomo Chemical Co., Ltd. („Sumitomo Chemical“, Japan) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture, „JV“), das in Korea zunächst Saphirsubstrate und schließlich eine ganze Bandbreite fortgeschrittener Chemikalien und Materialien für LED-Anwendungen herstellen wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Samsung LED: Entwicklung und Produktion im Bereich der LED-Technologien (Leuchtdioden-Technologien),

Sumitomo Chemical: Muttergesellschaft eines Konzerns, der hauptsächlich im Chemikaliensektor tätig ist (chemische Grundstoffe, petrochemische Erzeugnisse und Kunststoffe, Feinchemikalien, im IT-Bereich bzw. in der Landwirtschaft verwendete chemische Substanzen und pharmazeutische Erzeugnisse).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6202 — Samsung LED/Sumitomo Chemical/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Top