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Document 52011XC0216(04)

    Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien

    ABl. C 49 vom 16.2.2011, p. 16–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/16


    Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien

    2011/C 49/10

    Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

    1.   Antrag

    Der Antrag wurde am 3. Januar 2011 vom Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat entfällt.

    2.   Untersuchte Ware

    Gegenstand der Untersuchung ist Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 („untersuchte Ware“).

    3.   Dumpingbehauptung  (2)

    Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Oman und Saudi-Arabien („betroffene Länder“), die derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

    Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in den betroffenen Ländern stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinne) mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die untersuchte Ware bei der Ausfuhr in die Union (3).

    Aus diesem Vergleich ergeben sich für die betroffenen Länder erhebliche Dumpingspannen.

    4.   Schadensbehauptung

    Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen insgesamt gestiegen sind, aber auch gemessen am Marktanteil.

    Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, das Preisniveau und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

    5.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

    Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

    5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

    Die ausführenden Hersteller (4) der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

    5.1.1.1   Verfahren für die Auswahl der in den betroffenen Ländern zu untersuchenden ausführenden Hersteller

    Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Ausfuhrländer Fragebogen schicken, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle ausführenden Hersteller und Verbände ausführender Hersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union per Fax zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

    Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen der ausführenden Hersteller, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Länder und den Verkäufen der untersuchten Ware in die Union.

    5.1.2   Untersuchung unabhängiger  (5) Einführer  (6)  (7)

    Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

    genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

    Gesamtumsatz in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010,

    Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Union in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

    Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

    Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für die betreffende Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    Die Kommission kann ferner mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Die Kommission setzt alle ihr bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände darüber in Kenntnis, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

    5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

    Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

    Angesichts der großen Zahl von Unionsherstellern, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchführen zu können, hat die Kommission beschlossen, die zu untersuchenden Unionshersteller auf eine vertretbare Zahl zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Die Kommission bildete eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller. Genauere Angaben dazu können von den interessierten Parteien im Dossier eingesehen werden. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten für die Kommission finden sich unter Nummer 5.6) und binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

    Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Alle der Kommission bekannten EU-Hersteller und EU-Herstellerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die endgültige Stichprobe einbezogen wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern und den ihr bekannten EU-Herstellerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

    5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

    Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse vorlegen. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

    5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

    Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    5.6    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

    Alle Beiträge der interessierten Parteien, zu denen auch die Angaben, die zur Auswahl der Stichprobe übermittelt werden, sowie die ausgefüllten Fragebogen und ihre aktualisierten Fassungen zählen, sind schriftlich sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.

    Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllte Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (9) tragen.

    Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro N-105 04/092

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax +32 22956505

    6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht vorlegt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    7.   Anhörungsbeauftragter

    Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

    Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

    Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).

    8.   Zeitplan für die Untersuchung

    Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

    9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr („betroffene Ware“) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwerts“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

    (3)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

    (4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die untersuchte Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind. Nichtherstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zoll.

    (5)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

    (6)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

    (7)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

    (8)  Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

    (9)  Dokumente mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

    (10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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