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Document 52011XG0216(01)

    Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates Anwendung finden

    ABl. C 49 vom 16.2.2011, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/4


    Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates Anwendung finden

    2011/C 49/03

    RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    Den im Anhang des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates (1) aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

    Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die im genannten Anhang aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP Anwendung finden.

    Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 (2)) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).

    Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.

    (2)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.


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