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Dokument 52011XC0212(02)

    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    ABl. C 45 vom 12.2.2011, s. 18 – 19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/18


    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

    2011/C 45/07

    Beihilfe Nr.: XA 202/10

    Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

    Region: Freie und Hansestadt Hamburg

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV 8) bei Rindern, Schafen, Ziegen und sonstigen empfänglichen Tieren (BTV 8-Beihilfe-Richtlinie)

    Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 260)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für die Gewährung der Beihilfen nach der BTV 8-Beihilferichtlinie sind Haushaltsmittel von jährlich 7 500 EUR veranschlagt.

    Beihilfehöchstintensität: 100 % der Impfstoffkosten

    Inkrafttreten der Regelung: Ab Veröffentlichung der Beihilfemaßnahme durch die Europäische Kommission

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

    Zweck der Beihilfe: Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Serotyp 8) nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirte (ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen i.S.d. Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)), die für den Serotyp 8 des Virus der Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere besitzen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Fachabteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    DEUTSCHLAND

    Internetadresse: http://www.hamburg.de/contentblob/1371778/data/beihilfe-blauzungenkrankheit.pdf

    Sonstige Auskünfte: —

    Beihilfe Nr.: XA 203/10

    Mitgliedstaat: Deutschland

    Region: Alle Länder

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere

    Rechtsgrundlage: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) für den Zeitraum 2010-2013“

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 20 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität: 60 %

    Inkrafttreten der Regelung:

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

    Zweck der Beihilfe: Artikel 16 — Förderung der Nutztierzucht

    Förderungsfähig sind die einem Leistungserbringer entstehenden Kosten für:

    die regel- und planmäßige Ermittlung von züchterisch beeinflussbaren Merkmalen im Rahmen von Zuchtprogrammen anerkannter Zuchtorganisationen oder zum Vergleich verschiedener Zuchtprodukte oder Kreuzungsprogramme von anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Erfassung, die überbetriebliche Auswertung im Sinne des Zuchtprogramms und die Bewertung von Parametern zur Tiergesundheit, der Tierhaltungsbedingungen, der Tierfütterung und des Betriebsmanagements,

    die Aufbereitung und Bereitstellung der erfassten Daten für die Beratung, insbesondere zur Verbesserung der Tiergesundheit und eines hohen Tier- und Umweltschutzstandards,

    der Vermeidung von Umweltbelastungen und der Erzeugung von gesundheitsunbedenklichen Produkten,

    die Aufbereitung der erfassten Daten für die Berechnung der genetischen Qualität der Tiere zur Realisierung eines züchterischen Fortschritts und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Nutztierzucht (Rinder, Schweine, Schafe)

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Agrarministerien der Länder

    Internetadresse: http://www.bmelv.de/cln_181/sid_971CCA44FC3F68E872B1F27075851F06/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Foerderung/Rahmenplan2010-2013.pdf?blob=publicationFile

    Sonstige Auskünfte: —

    Beihilfe Nr.: XA 204/10

    Mitgliedstaat: Deutschland

    Region: Thüringen (DEG0)

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse

    Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 und § 20 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz — ThürTierSG-) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. 2010, S. 89) in Verbindung mit der Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30. September 2010)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbeihilfen von etwa 3,151 Millionen EUR

    Beihilfehöchstintensität: bis 100 %

    Inkrafttreten der Regelung: ab 1. Januar 2011, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der Erteilung einer Indentifikationsnummer durch die Europäische Kommission

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

    Zweck der Beihilfe:

    Ausgleich von Kosten, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, durch den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen oder Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Tilgung und Verhütung von Tierseuchen im Sinne von Artikel 10 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 entstehen

    Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006,

    Ausgleich von Verlusten, die Landwirten durch Tierseuchen im Sinne von Artikel 10 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 entstehen.

    Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006,

    zuschussfähige Kosten: siehe Anlage 1 der Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung)

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung (NACE-Sektor A104)

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Thüringer Tierseuchenkasse

    Victor-Goerttler-Straße 4

    07745 Jena

    DEUTSCHLAND

    E-Mail: direkt@thueringertierseuchenkasse.de

    Internetadresse: Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung):

    http://www.thueringertierseuchenkasse.de/Download/Beihilfesatzung2011.pdf

    Sonstige Auskünfte: —


    Začiatok