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Document 32011D0212(01)
Decision No H6 of 16 December 2010 concerning the application of certain principles regarding the aggregation of periods under Article 6 of Regulation (EC) No 883/2004 on the coordination of social security systems Text of relevance to the EEA and to the EC/Switzerland Agreement
Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz
Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz
ABl. C 45 vom 12.2.2011, p. 5–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/5 |
BESCHLUSS Nr. H6
vom 16. Dezember 2010
über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2011/C 45/04
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- oder Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gemäß Artikel 71 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält die Begriffsbestimmung von „Versicherungszeiten“. Aus dem Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergibt sich, dass gleichgestellte Zeiten den Versicherungszeiten gleichwertig sind und den Beitragszeiten nicht gleichwertig sein müssen. |
(2) |
In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten verankert. Dieser Grundsatz sollte einheitlich angewendet werden; hierzu gehört die Zusammenrechnung der Zeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften nur für die Begründung oder Erhöhung des Leistungsanspruchs berücksichtigt werden. |
(3) |
Im Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heißt es, dass der Grundsatz der Gleichstellung bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten führen sollte. |
(4) |
Es ist notwendig, sicherzustellen, dass bei der Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Versicherungszeiten, die von einem Mitgliedstaat als solche mitgeteilt werden, vom Empfängermitgliedstaat akzeptiert werden müssen und ihre Qualität nicht hinterfragt werden darf. |
(5) |
Gleichzeitig ist es unerlässlich, den Grundsatz anzuerkennen, wonach die Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer nationalen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig bleiben — sofern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden —, und zu bekräftigen, dass dieser Grundsatz durch den Grundsatz der Zusammenrechnung nicht berührt wird. Um etwaige Hindernisse hinsichtlich der Begründung eines Anspruchs zu überwinden, muss ein Empfängermitgliedstaat in einem ersten Schritt zunächst alle mitgeteilten Zeiten als solche akzeptieren, und dann in einem zweiten Schritt feststellen, ob spezielle nationale Voraussetzungen erfüllt sind. |
(6) |
Die Begriffsbestimmung von „Versicherungszeiten“ in Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist im Vergleich zu Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unverändert geblieben. |
(7) |
Da der vorliegende Beschluss der Gewährleistung der Rechtssicherheit dient, sollte er nur auf Fälle angewandt werden, die nach seinem In-Kraft-Treten entschieden werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) |
Alle Versicherungszeiten — seien es Beitragszeiten oder Zeiten, die durch die nationalen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten gleichgestellt sind — fallen unter den Begriff „Versicherungszeiten“ im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. |
(2) |
Alle Zeiten für den betreffenden Leistungsanspruch, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, werden nur durch Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 berücksichtigt. Gemäß dem Grundsatz der Zusammenrechnung müssen von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilte Zeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität zusammengerechnet werden. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten bleiben jedoch — nach Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung gemäß Nummer 2 — unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Festlegung ihrer sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig, sofern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden; dieser Grundsatz wird durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht berührt. |
(4) |
Der vorliegende Beschluss gilt nur für Fälle, die nach seinem In-Kraft-Treten entschieden werden. |
(5) |
Die im Anhang genannten Beispiele für die praktische Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 dieses Beschlusses sind Bestandteil des vorliegenden Beschlusses. |
(6) |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. |
Der Vorsitzende der Verwaltungskommission
Keyina MPEYE
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
ANHANG
BEISPIELE FÜR DIE PRAKTISCHE ANWENDUNG DER NUMMERN 1, 2 UND 3 DIESES BESCHLUSSES
Beispiel für die Anwendung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses:
Nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A hat die versicherte Person eine Beitragszeit von 10 Jahren und 2 Jahre gleichgestellter Zeiten zurückgelegt, die nach dessen Rechtsvorschriften nur für die Berechnung zählen.
Gemäß Nummer 1 des Beschlusses sind dem Mitgliedstaat B 12 Jahre mitzuteilen.
Gemäß Nummer 2 (und Erwägungsgrund 2) des Beschlusses muss der Mitgliedstaat B diese 12 Jahre als solche zum Zwecke der Zusammenrechnung berücksichtigen.
Beispiel für die Anwendung der Nummern 2 und 3 des Beschlusses:
Nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A hat die versicherte Person 30 Beitragsjahre im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zurückgelegt. Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A sehen als nationale Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente vor, dass die betroffene Person mindestens 35 Beitragsjahre im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ nachweisen muss.
Nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B hat die versicherte Person 2 Studienjahre (als „gleichgestellte Zeit des Studiums“ mitgeteilt) und 3 Beitragsjahre im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zurückgelegt.
Gemäß Nummer 2 des Beschlusses muss der Mitgliedstaat A diesen Zeitraum von 5 Jahren als solchen zum Zwecke der Zusammenrechnung berücksichtigen (erster Schritt).
Gemäß Nummer 3 des Beschlusses prüft Mitgliedstaat A anschließend, ob die nach seinen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (hier die „tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit“) und ob diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (zweiter Schritt).
Da lediglich 3 Beitragsjahre mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ im Mitgliedstaat B im Zusammenhang stehen, ist das in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A festgelegte Erfordernis von 35 Jahren der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Unter der Annahme, dass keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt, braucht nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A keine vorgezogene Altersrente gewährt zu werden.