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Document 32011A0129(01)

    Stellungnahme der Kommission vom 28. Januar 2011 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den polnischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens einer elektrischen Hand-Schlagbohrmaschine der Marke VERTO MD-2009-153 Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 29 vom 29.1.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 29/1


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

    vom 28. Januar 2011

    nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den polnischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens einer elektrischen Hand-Schlagbohrmaschine der Marke VERTO MD-2009-153

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 29/01

    1.   Die Mitteilung der polnischen Behörden

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1) (die bis zum 29. Dezember 2009 Gültigkeit hatte) treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

    Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um eine Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschine einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung.

    Am 26. Februar 2009 unterrichteten die polnischen Behörden die Europäische Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer elektrischen Hand-Schlagbohrmaschine der Marke VERTO, Typ 50G502. Die Maschine wurde hergestellt von Zhejiang Wuyi Gongli Electric Machine Co. Ltd., F. H. Shan Ind. Zone Donggan, 321201 Wuyi Zhejiang Prov., China und in den Verkehr gebracht von Topex Sp. z.o.o Sp. k., ul. Pograniczna 2/4, 02-285 Warszawa, Polen.

    Das der Kommission übermittelte Dossier enthielt eine von Topex Sp. z.o.o abgegebene EG-Konformitätserklärung vom 22. Oktober 2007.

    Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

    2.   Die Begründung der Maßnahme der polnischen Behörden

    Die polnischen Behörden begründen die Maßnahme damit, dass die Schlagbohrmaschine die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt (im Hinblick auf die harmonisierten Europäischen Normen EN 60745-1:2003 — Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und EN 60745-2-1:2003 — Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 2-1: Besondere Anforderungen für Bohrmaschinen und Schlagbohrmaschinen, die in der EG-Konformitätserklärung genannt wurden):

    1.5.1 —   Gefahren durch elektrische Energie

    Ungenügende Spannungsfestigkeit der verstärkten Isolation: Bei einer Spannung unterhalb der festgesetzten Schwelle kam es zu einem Überschlag zwischen den zugänglichen Metallteilen (Spindel) und stromführenden Teilen, so dass die Gefahr eines Stromschlags bestand.

    1.7.3 —   Kennzeichnung

    Die Bohrmaschine war nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet: Das Hinweisschild löste sich, was dazu führen könnte, das wesentliche Informationen für den sicheren Gebrauch der Maschine nicht mehr vorhanden sind.

    3.   Stellungnahme der Kommission

    Am 28. Juli 2010 forderte die Kommission den Importeur Topex Sp. z.o.o., der die EG-Konformitätserklärung unterzeichnet hat, schriftlich auf, zu der Maßnahme der polnischen Behörden Stellung zu nehmen. Bislang ist keine Antwort eingetroffen.

    Mit den vorliegenden Unterlagen haben die polnischen Behörden nach Auffassung der Kommission nachgewiesen, dass die von der restriktiven Maßnahme betroffene Maschine die obengenannten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. Diese Mängel stellen eine erhebliche Gefahr für Personen dar, die die betreffende Maschine benutzen.

    Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Maßnahme der polnischen Behörden gerechtfertigt ist.

    Brüssel, den 28. Januar 2011

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S 1.


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