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Document C2011/007/05

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6055 — STRABAG SE/EW4E Group/BMG JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 7 vom 12.1.2011, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 7/7


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6055 — STRABAG SE/EW4E Group/BMG JV)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 7/05

    1.

    Am 4. Januar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen STRABAG AG (Österreich), das von der STRABAG SE (Österreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen EW4E GmbH (Deutschland), das der Unternehmensgruppe GDF Suez SA (Frankreich) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen BMG GmbH (Österreich) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    STRABAG AG: in allen Bereichen der Bauindustrie in Österreich, insbesondere in Hoch- und Ingenieurbau sowie Verkehrswegebau, Tunnelbau und Projektmanagement,

    EW4E GmbH: Energiemanagement, Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Energiehandel sowie Beratungsdienstleistungen bei Bau und Betrieb entsprechender Anlagen,

    BMG: Verbrennung von nicht-gefährlichem Klärschlamm.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6055 — STRABAG SE/EW4E Group/BMG JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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