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Документ C2010/287/05

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/24/10 — Jean-Monnet-Programm: Unterstützung für europäische Vereinigungen, die auf europäischer Ebene auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und der europäischen Integration tätig sind

    ABl. C 287 vom 23.10.2010г., стр. 8—12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/8


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/24/10

    Jean-Monnet-Programm: Unterstützung für europäische Vereinigungen, die auf europäischer Ebene auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und der europäischen Integration tätig sind

    2010/C 287/05

    1.   Ziele und Beschreibung

    Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Unterstützung europäischer Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die auf einem oder mehreren der folgenden Gebiete aktiv sind:

    Themen der europäischen Integration und/oder

    Verfolgung der Ziele der europäischen Politik der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    Die Rechtsgrundlage hierfür sind das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (das „Programm für lebenslanges Lernen“) (1) und insbesondere das Einzelprogramm „Jean Monnet“.

    Bei der Umsetzung der Schwerpunktaktivität 3 des Programms Jean Monnet verfolgt diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die folgenden spezifischen Ziele:

    Förderung europäischer Vereinigungen, die mit hochwertiger Arbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess beitragen.

    Förderung europäischer Vereinigungen, die mit hochwertiger Arbeit zur Umsetzung mindestens eines strategischen Ziels des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (2) beitragen.

    Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur („die Agentur“), die im Rahmen der ihr von der Europäischen Kommission („die Kommission“) übertragenen Befugnisse tätig wird, ist für die Verwaltung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

    2.   Förderfähige Antragsteller

    Eine europäische Vereinigung ist förderfähig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: Die Organisation

    ist eine Organisation ohne Erwerbszweck;

    ist seit mindestens zwei Jahren (Stichtag: Ende der Einreichungsfrist) in einem oder mehreren (3) der im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen förderfähigen Länder (die 27 EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Türkei, Kroatien und die Schweiz) niedergelassen und verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit;

    geht ihren Aktivitäten überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder in anderen im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen förderfähigen Ländern nach;

    existiert als eine Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse gemäß Definition in Artikel 162 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

    hat ihre Haupttätigkeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene,

    umfasst Mitgliedseinrichtungen, die ihren Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten (5) haben; dabei gilt:

    Vereinigungen, die sich um eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung bewerben, müssen Mitgliedseinrichtungen aus mindestens 9 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umfassen

    Vereinigungen, die sich um einen jährlichen Betriebskostenzuschuss bewerben, müssen Mitgliedseinrichtungen aus mindestens 6 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umfassen.

    Diese Mitgliedseinrichtungen müssen den Status von „Vollmitgliedern“ besitzen (assoziierte Mitglieder und Beobachter gelten nicht als „Vollmitglieder“). Die Mitglieder einer europäischen Vereinigung müssen zudem mitgliederbasierte Organisationen ohne Erwerbszweck sein und auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sein.

    Hinweis zur Förderfähigkeit der Mitgliedseinrichtungen einer europäischen Vereinigung: Privatpersonen, einzelne nicht mitgliederbasierte Organisationen, einzelne Hochschuleinrichtungen, gewinnorientierte Einrichtungen oder öffentliche Organe und Einrichtungen, die Teil der Verwaltungsstruktur der Mitgliedstaaten sind, gelten nicht als förderfähige Mitgliedseinrichtungen.

    3.   Förderfähige Aktivitäten

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt in Form von Betriebskostenzuschüssen zur Förderung bestimmter betrieblicher und administrativer Ausgaben ausgewählter europäischer Vereinigungen für Aktivitäten auf europäischer Ebene, die im Rahmen eines vereinbarten Arbeitsprogramms durchgeführt werden.

    Die Aktivitäten im vorgeschlagenen Arbeitsprogramm müssen

    durch allgemeine und berufliche Bildung zur Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess beitragen und/oder

    einen Beitrag zur Umsetzung mindestens eines der folgenden strategischen Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (6) leisten:

    1.

    Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität

    2.

    Verbesserung der Qualität und Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung

    3.

    Förderung von Gerechtigkeit, sozialem Zusammenhalt und aktivem Bürgersinn

    4.

    Förderung von Innovation und Kreativität — einschließlich unternehmerischen Denkens — auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    Der Förderzeitraum für die bei einem Arbeitsprogramm von höchstens 12 Monaten anfallenden Kosten beginnt zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. April 2011 und endet spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres des Zuschussempfängers.

    Es können zwei Arten von Vereinbarungen geschlossen werden:

    3.1   Partnerschafts-Rahmenvereinbarung

    Organisationen, die eine langfristige Zusammenarbeit anstreben, können eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung beantragen. Mit einer derartigen Vereinbarung wird eine Partnerschaft für drei Jahre geschlossen.

    Anträge auf eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung müssen Folgendes enthalten:

    ein detailliertes Arbeitsprogramm (7) für 12 Monate (2011) mit entsprechender Kostenaufstellung,

    einen Aktionsplan (Beschreibung der langfristigen Strategie und Ziele) für den Dreijahreszeitraum 2011-2013.

    Im Aktionsplan sind die angestrebten spezifischen Ziele für den Teilsektor der allgemeinen und beruflichen Bildung, auf den sich der Antrag bezieht (allgemeine Bildung, Berufsbildung, Hochschulwesen, Erwachsenenbildung usw.), aufzuführen, klare Prioritäten für die vorgesehenen und geplanten Aktivitäten gemäß den Zielen, zu deren Erreichung sie beitragen sollen (Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess oder strategischer Rahmen ET 2020) festzulegen, die erwarteten Ergebnisse zu definieren und der Zeitplan aufzustellen.

    3.2   Jährliche Betriebskostenvereinbarung

    Organisationen, die keine langfristige Zusammenarbeit im Rahmen einer Partnerschafts-Rahmenvereinbarung anstreben, können einen jährlichen Betriebskostenzuschuss beantragen.

    Anträge auf einen jährlichen Betriebskostenzuschuss müssen Folgendes enthalten:

    ein detailliertes Arbeitsprogramm für 12 Monate (2011) mit entsprechender Kostenaufstellung,

    Unbedingt erforderlich ist ein klares und rechtzeitig vorbereitetes Arbeitsprogramm, in dem ausgeführt wird, welche Art der europäischen Zusammenarbeit auf welcher Ebene stattfinden soll, einschließlich genauer Angaben zur Zielbevölkerung, der die Aktivitäten zugute kommen sollen.

    Hinweis:

    Einrichtungen können eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung oder einen jährlichen Betriebskostenzuschuss beantragen.

    Eine Einrichtung, deren Antrag auf eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung nicht erfolgreich war, kann für einen jährlichen Betriebskostenzuschuss berücksichtigt und ausgewählt werden.

    4.   Vergabekriterien

    Über die Vergabe einer Partnerschafts-Rahmenvereinbarung wird anhand der gleich gewichteten Kriterien in Absatz A und B entschieden.

    Über die Vergabe eines jährlichen Betriebskostenzuschusses wird lediglich anhand der gleich gewichteten Kriterien in Absatz B entschieden.

    A.

    Gesamtqualität des Aktionsplans für den Dreijahreszeitraum (2011-2013):

    1.

    Relevanz, Klarheit und Kohärenz der langfristigen Ziele (2011-2013); Konsistenz des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms mit den bisherigen Aktivitäten der Einrichtung;

    2.

    Strategie zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse, Methodik und Projektmanagement, d. h. auch Organisationsplan (Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern der Vereinigung) zur Erreichung der Ziele und Ergebnisse zum Nutzen eines europäischen Ansatzes;

    3.

    voraussichtliche mittel- und langfristige Auswirkungen der Aktivitäten auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung auf europäischer Ebene (transnationaler Charakter der Aktivitäten, Relevanz für Strategie und Ziele des strategischen Rahmens „ET 2020“, Repräsentativität der Einrichtungen im Hinblick auf die von ihnen vertretenen Zielgruppen, Relevanz der vorgesehenen Lösungen für die Qualitätssicherung bei den Ergebnissen und die Überwachung und Bewertung der Aktivitäten, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse);

    B.

    Qualität des ausführlichen Arbeitsprogramms für die ersten 12 Monate 2011 und dessen Kohärenz mit dem Aktionsplan für den Dreijahreszeitraum (2011-2013) (8).

    Die Qualität des ausführlichen Arbeitsprogramms für 12 Monate wird nach den folgenden drei Vergabekriterien bewertet:

    1.

    Relevanz, Klarheit und Konsistenz der kurzfristigen Ziele (12 Monate);

    2.

    Qualität der Abwicklung des Arbeitsprogramms (Klarheit und Konsistenz der einzelnen Aktivitäten und der Mittelausstattung im Hinblick auf die gesteckten Ziele, Zeitplan);

    3.

    voraussichtliche Auswirkungen der Aktivitäten auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung auf europäischer Ebene (insbesondere das Ausmaß, in dem die Antrag stellenden europäischen Vereinigungen zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) und/oder zur Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess beitragen), Wahrnehmung und Förderung geplanter Aktivitäten und Verbreitung der Ergebnisse, Erzielung eines europäischen Mehrwerts.

    Eine ausführlichere Beschreibung der vom Antragsteller vorzulegenden Informationen für die einzelnen Vergabekriterien findet sich in Anhang 1 des Leitfadens für Antragsteller.

    5.   Mittelausstattung

    Im Rahmen dieses Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen wurden zur Kofinanzierung europäischer Vereinigungen Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt in Höhe von insgesamt 1 700 000 EUR bereitgestellt.

    Im Falle einer Partnerschafts-Rahmenvereinbarung beträgt der Betriebskostenzuschuss pro Vereinigung für ein Jahresarbeitsprogramm von 12 Monaten (das dem ersten Haushaltsjahr 2011 entspricht) höchstens 100 000 EUR. Es ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, den Höchstbetrag des Zuschusses für das zweite Jahr (2012) auf 125 000 EUR und für das dritte Jahr auf 150 000 EUR zu erhöhen.

    Der Betriebskostenzuschuss pro Vereinigung für ein Jahresarbeitsprogramm von 12 Monaten (das einem Haushaltsjahr entspricht) beträgt höchstens 100 000 EUR. Derselbe Höchstbetrag (100 000 EUR) ist für 2012 und 2013 vorgesehen.

    Antragstellende Organisationen haben die Wahl zwischen zwei Systemen der Kofinanzierung:

    a)

    Finanzierung auf der Grundlage der Kostenaufstellung: die herkömmliche finanzielle Förderung der förderfähigen Kosten, wobei die Finanzhilfe der Gemeinschaft höchstens 75 % der im Haushalt für das Arbeitsprogramm der Vereinigung ausgewiesenen gesamten förderfähigen Kosten betragen kann;

    b)

    Pauschalfinanzierung: finanzielle Förderung in Form einer Pauschale (berechnet nach der Personalstärke), wobei die Finanzhilfe der Gemeinschaft höchstens 75 % der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung für das entsprechende Jahr betragen kann.

    Der Förderzeitraum für die bei einem Arbeitsprogramm von höchstens 12 Monaten anfallenden Kosten beginnt zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. April 2011 und endet spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres des Zuschussempfängers.

    6.   Einreichung der Vorschläge und Stichtag

    Der Stichtag für die Übermittlung des elektronischen Antragsformulars (eForm) ist der

    15.12.2010, 12.00 Uhr — Brüsseler Ortszeit.

    Dies gilt gleichermaßen für:

    Anträge auf eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung (2011-2013) einschließlich der Anträge für einen Betriebskostenzuschuss speziell für das Jahr 2011;

    Anträge auf einen jährlichen Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2011.

    Anträge auf Partnerschafts-Rahmenvereinbarungen (2011-2013) und/oder Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2011 müssen unter Verwendung des elektronischen Anmeldeformulars (eForm) eingereicht werden. Der online übermittelte Antrag ist der maßgebliche Antrag.

    Das offizielle elektronische Antragsformular (eForm) kann in englischer, französischer und deutscher Sprache von der Website der Agentur unter http://eacea.ec.europa.eu heruntergeladen werden und ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union ordnungsgemäß auszufüllen.

    Zur Sicherheit der Antragsteller und der Agentur sowie zur Übermittlung weiterer angeforderter Informationen ist eine vollständige Papierfassung des Antrags (Papierfassung des übermittelten elektronischen Anmeldeformulars zusammen mit allen sonstigen Unterlagen — siehe Absatz 13 des Leitfadens für Antragsteller) bis zum Stichtag (15.12.2010) per Post an die Agentur an folgende Anschrift zu senden:

    Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur

    Referat P2 — Lebenslanges Lernen: Erasmus, Jean Monnet

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/24/10

    Büro: BOU2 3/165

    Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

    1040 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    7.   Ausführliche Informationen

    Die Leitlinien für Antragsteller und das Online-Antragsformular sind auf der Website der Agentur abrufbar: http://eacea.ec.europa.eu


    (1)  Siehe Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (Abl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:327:0045:0068:DE:PDF

    (2)  http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc1120_en.htm

    (3)  In dem Fall, dass sich der Sitz der Einrichtung ändert.

    (4)  Dieser Definition zufolge gilt als Organisation, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt:

    entweder eine europäische Einrichtung, deren Auftrag allgemeine oder berufliche Bildung, Information oder Studien und Forschungen im Bereich Europapolitik umfasst, oder eine europäische Normungseinrichtung

    oder ein repräsentatives europäisches Netz von Einrichtungen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten oder den Kandidatenländern, das sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat.

    (5)  Darüber hinaus kann die europäische Vereinigung auch Mitgliedseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten und Ländern umfassen, die nicht Mitglieder der EU sind.

    (6)  Siehe Fußnote 2.

    (7)  Das Arbeitsprogramm für 2011 muss bei einem Antrag auf einen jährlichen Betriebskostenzuschuss genauso ausführlich sein wie bei einer Partnerschafts-Rahmenvereinbarung.

    (8)  Die Kohärenz wird nur bei Anträgen auf eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung bewertet.


    Нагоре