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Document 32010A1019(01)

    Stellungnahme der Kommission vom 18. Oktober 2010 zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anreicherungsanlage Georges Besse II am Standort Tricastin, Frankreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

    ABl. C 282 vom 19.10.2010, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.10.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/2


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

    vom 18. Oktober 2010

    zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anreicherungsanlage Georges Besse II am Standort Tricastin, Frankreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    2010/C 282/02

    Am 27. April 2010 legte die Regierung Frankreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anreicherungsanlage Georges Besse II vor.

    Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die Kommission am 8. Juni 2010 anforderte und die französischen Behörden am 29. Juli 2010 übermittelten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

    1.

    Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Italien) beträgt ca. 175 km. Mit einer Entfernung von ca. 250 km ist Spanien nach Italien der nächstgelegene Mitgliedstaat.

    2.

    Die geplanten Änderungen umfassen eine Erhöhung der Ableitungsgrenzwerte für radioaktive Schwebstoffe und Gase in der Luft sowie eine Erhöhung der Grenzwerte für die Weiterleitung flüssiger radioaktiver Ableitungen zu Abfallbehandlungsanlagen am Standort.

    3.

    Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplanten Änderungen im Normalbetrieb die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    4.

    Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

    Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus der Anreicherungsanlage Georges Besse II am Standort Tricastin, Frankreich, im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

    Brüssel, den 18. Oktober 2010

    Für die Kommission

    Günther OETTINGER

    Mitglied der Kommission


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