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Document C2010/222/05

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5867 — Thomas Cook/Öger Tours) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 222 vom 17.8.2010, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 222/7


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.5867 — Thomas Cook/Öger Tours)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2010/C 222/05

    1.

    Am 10. August 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Thomas Cook AG („TC“, Deutschland), das von der Thomas Cook Group plc kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über einen Teil des Unternehmens Öger Tours GmbH („Öger Tours“, Deutschland).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    TC: Pauschal- und Individualreisen, Flüge, Hotels und Reisebürodienstleistungen,

    Öger Tours: Pauschalreisen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5867 — Thomas Cook/Öger Tours per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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