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Document 32010X0618(01)
Council Act of 23 October 2009 appointing a Deputy Director of Europol
Rechtsakt des Rates vom 23. Oktober 2009 zur Ernennung eines stellvertretenden Direktors von Europol
Rechtsakt des Rates vom 23. Oktober 2009 zur Ernennung eines stellvertretenden Direktors von Europol
ABl. C 158 vom 18.6.2010, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2013
18.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 158/5 |
RECHTSAKT DES RATES
vom 23. Oktober 2009
zur Ernennung eines stellvertretenden Direktors von Europol
2010/C 158/04
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
in seiner Eigenschaft als Behörde, die zur Ernennung des stellvertretenden Direktors von Europol befugt ist,
nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Da ein stellvertretender Direktor von Europol einen Antrag auf Entlassung gestellt hat, dem der Rat stattgegeben hat (2), ist es erforderlich, einen stellvertretenden Direktor zu ernennen. |
(2) |
In dem Statut der Bediensteten von Europol (3), insbesondere in dem dazugehörigen Anhang 8, sind Sondervorschriften für das Verfahren für die Auswahl des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors von Europol festgelegt. |
(3) |
Der Verwaltungsrat hat dem Rat eine begrenzte Liste von für eine Ernennung am besten geeigneten Bewerbern vorgelegt, der er die vollständigen Bewerbungsunterlagen all dieser Bewerber sowie das vollständige Verzeichnis sämtlicher Bewerber beigefügt hat. |
(4) |
Auf der Grundlage aller vom Verwaltungsrat vorgelegten einschlägigen Informationen möchte der Rat den Bewerber ernennen, der seines Erachtens alle Anforderungen erfüllt, welche der zu besetzende Dienstposten des stellvertretenden Direktors stellt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Antonius DRIESSEN wird für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Oktober 2013 zum stellvertretenden Direktor von Europol ernannt.
Artikel 2
Dieser Rechtsakt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BILLSTRÖM
(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
(2) Dok. 11637/09.
(3) Siehe Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23).