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Document 52010XG0529(01)

Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union

ABl. C 140 vom 29.5.2010, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/22


Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union

2010/C 140/07

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

1.

VERWEIST auf seine im Mai 2007 angenommenen Schlussfolgerungen zur Finanziellen Vorausschau des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden „HABM“ genannt) und zur weiteren Entwicklung des Gemeinschaftsmarkensystems (1);

2.

ERKENNT das am 18./19. September 2008 in der gemeinsamen Sitzung des Verwaltungsrates und des Haushaltsausschusses des HABM erzielte Einvernehmen über ein Paket von Haushaltsmaßnahmen AN, die darauf abzielen, dass der HABM-Haushaltsplan in Zukunft ausgeglichener ist; dieses Paket besteht aus drei Hauptelementen: i) Senkung der Gebühren für den Schutz durch die Gemeinschaftsmarke; ii) Einrichtung eines Kooperationsfonds; iii) künftige Verteilung von 50 % der für eine Verlängerung erhobenen Gebühren an die nationalen Markenämter der Mitgliedstaaten (im Folgenden „nationale Ämter“ genannt);

3.

IST ÜBEREINSTIMMEND DER AUFFASSUNG, dass diese Haushaltsmaßnahmen nicht nur ein angemessenes und nützliches Instrument zur Gewährleistung eines ausgeglichenen Haushaltsplans des HABM in der Zukunft sind, sondern dass sie außerdem zur Modernisierung, Straffung, Harmonisierung und Stärkung des Markensystems in Europa insgesamt im Rahmen einer vertieften Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern beitragen;

4.

BEGRÜSST, dass im Anschluss an die im September 2008 erzielte Einigung die Gebühren für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke durch die Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission mit Wirkung vom 1. Mai 2009 erheblich gesenkt wurden;

5.

BEGRÜSST die vom HABM erzielten beträchtlichen Fortschritte bei der Einrichtung eines Kooperationsfonds und BESTÄRKT das HABM, diese Arbeit vorrangig zum Abschluss zu bringen, damit der Fonds unter aktiver Mitwirkung der nationalen Ämter so bald wie möglich voll einsatzfähig ist;

6.

VERWEIST auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008„Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte“ (2);

7.

BEGRÜSST, dass die Kommission die Studie über das allgemeine Funktionieren des Markensystems in Europa auf den Weg gebracht hat, und UNTERSTÜTZT deren Ziele, wie sie in der Aufgabenstellung dargelegt sind;

8.

NIMMT KENNTNIS von den vorläufigen Ergebnissen der Studie, die der Ratsgruppe „Geistiges Eigentum“ am 25. März 2010 vorgestellt wurden;

9.

FORDERT die Kommission AUF, diese Studie zum Abschluss zu bringen, so dass sie sich bei kommenden Gesetzgebungsinitiativen auf eine solide Grundlage stützen kann;

10.

ERKENNT AN, dass die meisten Vereinigungen der Muster des Gemeinschaftsmarkensystems mit diesem System sowie mit dem Grundsatz der Koexistenz von Gemeinschaftsmarke und nationalen Marken zufrieden sind, jedoch eine Feinabstimmung durch eine künftige Überarbeitung für erforderlich halten, bei der auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Gemeinschaftsmarkensystem und dem nationalen Markensystemen geachtet wird;

11.

RÄUMT EIN, dass nationale Marken nach wie vor den Bedürfnissen einer großen Zahl von Anmeldern entsprechen und deshalb der nationale Markenschutz als Option für diese Anmelder aufrechterhalten werden sollten;

12.

VERWEIST AUF die Mitteilung der Kommission vom 11. September 2009 zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt (3);

13.

VERWEIST AUF die Entschließung des Rates vom 1. März 2010 zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt (4);

14.

ERSUCHT die Kommission, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken zu unterbreiten;

Die Überarbeitung sollte insbesondere folgende Punkte abdecken:

Die Einführung einer spezifischen Bestimmung zur Festlegung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen dem HABM und den nationalen Ämtern;

die klare Aussage, dass die Harmonisierung Verfahren und Instrumente ein von allen Markenämtern in der EU zu verfolgendes Ziel darstellt, und dass Anstrengungen in diesem Bereich durch das HABM unter aktiver Beteiligung seines Verwaltungsrates unterstützt und gefördert werden sollten;

die Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Beteiligung des HABM an durchführungsbezogenen Tätigkeiten, auch bei der Bekämpfung von Markenpiraterie, insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit mit den nationalen Ämtern entsprechend ihren nationalen Zuständigkeiten und mit der europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie (5);

die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Verteilung eines Betrags, der 50 % der vom HABM erhobenen Verlängerungsgebühren entspricht, an die nationalen Ämter nach fairen, gerechten und zweckmäßigen Verteilungskriterien, die so festzulegen sind, dass unter anderem für jeden Mitgliedstaat ein Mindestbetrag gewährleistet ist, sowie die Einführung geeigneter Mechanismen, die die für die einzelnen nationalen Ämter geltenden Finanzregelungen gebührend berücksichtigen, so dass sichergestellt ist, dass diese Mittel den nationalen Ämtern zur Verfügung stehen und für Zwecke verwendet werden, die in engem Zusammenhang mit dem Schutz, der Förderung und/oder Durchsetzung von Marken, einschließlich der Bekämpfung von Markenpiraterie, stehen;

Änderungen und gegebenenfalls sonstige Maßnahmen zur Unterstützung der Komplementarität zwischen dem Gemeinschaftsmarkensystem und den entsprechenden nationalen Systemen;

Maßnahmen, um die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (6) besser auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (7) abzustimmen und so einen weiteren Beitrag zum Abbau von Diskrepanzen innerhalb des Markensystems in ganz Europa zu leisten.


(1)  Ratsdokument 9427/07.

(2)  Ratsdokument Nr. 12267/08.

(3)  Ratsdokument 13286/09.

(4)  ABl. C 56 vom 6.3.2010, S. 1.

(5)  Unter besonderer Beachtung der Nummern 24 und 38 der Entschließung des Rates vom 1. März 2010 zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt.

(6)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

(7)  ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.


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