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Document 52010XC0414(06)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 94 vom 14.4.2010, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/14


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 94/10

Beihilfe Nr.: XA 285/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Auvergne

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Assistance technique dans le cadre de la reprise des exploitations (région Auvergne)

Rechtsgrundlage: Délibération du Conseil régional no 09 — 21 89 des 22 et 23 juin 2009

Articles L1511-2, L3231-2 et 3232-1 du Code général des collectivités territoriales

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 500 000 EUR

Vorbehaltlich der Abstimmung über die jährlichen Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität: 40 %

Die Maßnahme sieht vor:

Diagnosestellung und Beratung, um vor der Niederlassung zu einer Einschätzung des Projekts zu gelangen. Diese Maßnahmen ermöglichen es, die wirtschaftlichen Kriterien des Projekts und die Beachtung des Umweltschutzes sowie die Machbarkeit des Projekts hinsichtlich der Organisation der Arbeit, der Verankerung in dem Gebiet, der Autonomie des Betriebes und der Übereinstimmung mit der Lebensplanung festzustellen.

Die Beihilfe beläuft sich auf 40 % der Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 800 EUR.

Eine jährliche Folgebegleitung über drei Jahre in technischen, rechtlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Fragen. Hier beläuft sich die Beihilfe auf 25 % der Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 450 EUR.

Die Leistungen werden durch Strukturen erbracht, an die die öffentliche Beihilfe gezahlt wird. Der Träger des Projekts wird ausschließlich mit Sachleistungen unterstützt.

Inkrafttreten der Regelung: ab 1. Januar 2010 vorbehaltlich des Erhalts der Eingangsbestätigung mit der Kennnummer der Maßnahme und der Veröffentlichung der Zusammenfassung der Maßnahme auf der Website der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die technische Hilfe wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bereitgestellt. Damit soll die Übernahme von Betrieben in der Region begleitet und gefördert werden; alle interessierten Personen erhalten die auf ihr Projekt zugeschnittene Unterstützung und Beratung.

Dank der regionalen Beihilfen erhalten die Übernehmer eine gute qualifizierte Beratung und umfassende Begleitung für den Neuanfang, die Strukturierung und die finanzielle Einschätzung ihres Projekts sowie eine Folgebegleitung über drei Jahre nach der Übernahme, die ihnen und den Flächen die besten Erfolgschancen sichert.

Betroffene Wirtschaftssektoren: der gesamte Agrarsektor (KMU)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil régional Auvergne

Direction de l’économie et de l’innovation

Service Agriculture

13-15 avenue de Fontmaure

B.P. 60

63402 Chamalières Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.auvergne.org/public/upload/files/aides2010/agriculture/install-conseil.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 286/09

Mitgliedstaat: Republik Litauen

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Techninės paramos teikimas žemės ūkio sektoriuje

Rechtsgrundlage: Žemės ūkio šviečiamųjų renginių, žemės ūkio parodų, mugių, konkursų organizavimo finansavimo taisyklių projektas.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 5 000 000 LTL (gemäß dem offiziellen Umrechnungskurs 1 448 100 EUR)

Beihilfehöchstintensität:

1.

Bis zu 90 % der beihilfefähigen Kosten für die Fortbildung von Landwirten (nationale und regionale Fortbildungsveranstaltungen, internationale Fortbildungsveranstaltungen, Veröffentlichung von Fortbildungsmaterial):

Bezahlung und Sozialabgaben von Rednern, Organisatoren und Mitarbeitern (Zusammenstellung von Informationsmaterial), Autorenrechte und damit zusammenhängende Kosten;

Kommunikationsdienste (Telefon, Post, Internet);

Transportkosten;

Reisekosten;

Anmieten von Räumen und Ausrüstung;

Ausstattung von Veranstaltungsorten;

Übersetzungen;

Zusammenstellung und/oder Erwerb von Informations- und Fortbildungsmaterial;

Zusammenstellung, Aufmachung und Veröffentlichung von Informationsmaterial (unter genauer Angabe von Auflage, Verteilungsplan, Anzahl der gedruckten Seiten und Papierart);

Verbreitung von Informationen (Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Tagungsunterlagen und Ankündigungen, Zeitungsanzeigen und Radio- und TV-Spots);

Organisationskosten (Waren und Dienstleistungen) in direktem Zusammenhang mit der Fortbildung von in der Landwirtschaft tätigen Personen.

2.

Bis zu 90 % der beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation nationaler und internationaler Ausstellungen, Messen und Landwirtschaftswettbewerbe:

Teilnahmegebühren;

Reisekosten;

Veröffentlichungskosten;

Miete von Ausstellungsflächen;

symbolische Preise im Rahmen von Wettbewerben, bis zu einem Wert von 863 LTL pro Preis und Gewinner.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt in Kraft, nachdem die Kommission eine Eingangsbestätigung übermittelt, der Beihilfe eine Kennnummer zugeteilt und diese Kurzinformation im Internet veröffentlicht hat.

Vorläufiger Bewilligungszeitpunkt: 28. Dezember 2009

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: KMU;

Technische Hilfe für den Landwirtschaftssektor gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Primärerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19 (Lelevelio g. 6)

LT-01103 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Internetadresse: http://www.zum.lt/lt/teisine-informacija/isakymai/5256

Sonstige Auskünfte: Mit dem Inkrafttreten ersetzt diese staatliche Beihilfe die vorhergehende Regelung XA 148/07 — Technische Hilfe für den Landwirtschaftssektor.

Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen für diese Beihilferegelung werden auch De-minimis-Beihilfen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1998/2006 und (EG) Nr. 875/2007 gewährt (Natürliche und juristische Personen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sowie der Erzeugung von anderen nicht primären landwirtschaftlichen Produkten tätig sind).

Beihilfe Nr.: XA 308/09

Mitgliedstaat: Österreich

Region: Österreich

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Förderung der Landwirtschaft aus nationalen Mittel

Punkt 1 Allgemeiner Teil

Punkt 4 — Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung

Rechtsgrundlage: Landwirtschaftsgesetz 1992

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: jährlich voraussichtlich 3 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Sach- und Personalaufwand von max. 80 % für Vorhaben gemäß Punkt 4.2.1, -3 und -5 für überwiegend landwirtschaftliche Primärerzeugnisse und Leistungen der Land- und Ernährungswirtschaft unter Heranziehung der Art. 14 und 15 der Gruppenfreistellungsverordnung-LW

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderungsziele

Ausrichtung des Angebotes von landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln auf die Anforderungen des Marktes;

Stimulierung der Nachfrage nach Qualitätserzeugnissen der österreichischen Land- und Ernährungswirtschaft;

Stärkung der Direktvermarktung.

Förderungsgegenstand

Ausstellung und Messen sowie ähnliche PR-Maßnahmen einschließlich Umfragen und Marktforschung in der Land- und Ernährungswirtschaft;

Produktprämierungen und sonstige Marktpflegemaßnahmen für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft;

Maßnahmen zur Qualitätskontrolle in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

ÖSTERREICH

Internetadresse: http://www.landnet.at/article/articleview/78527/1/5125/

Sonstige Auskünfte: Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen (Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung.

Die Maßnahme enthält keine direkten Geldzahlungen an Erzeuger.

Die Meldung des Maßnahmenpunktes „Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung“ erfolgte am 23. Dezember 2009 auch für KMU-Beihilfen an Unternehmen, die außerhalb der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gemäß Artikel 15, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008; die Identifikationsnummer lautet X 965/09.


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