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Document 52010XC0318(01)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 67 vom 18.3.2010, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 67/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 67/05

Beihilfe-Nr.: XA 254/09

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Regeling LNV-subsidies: onderdeel investeringssteun voor primaire landbouwondernemingen in technieken die leiden tot vermindering van de emissie van fijn stof

Rechtsgrundlage: Regeling LNV-subsidies: artikel 1:2, artikel 1:3, artikel 2:37, eerste lid, onderdeel d, bijlage 2 (hoofdstuk 5)

Openstellingsbesluit LNV-subsidies

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2009: 5 000 000 EUR

2010: 20 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt:

60 % der zusätzlichen Investitionskosten in Zusammenhang mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt im Hinblick auf die Einhaltung gerade eingeführter Mindestnormen im Bereich der Luftqualität;

Beihilfehöchstbetrag: 400 000 EUR in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe wird gewährt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Kurzinformation auf der Internetseite der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Die Regelung zielt ab auf kleine und mittlere Agrarbetriebe, die die von der Europäischen Union festgelegten Grenzwerte für Feinstaub (PM10) tatsächlich oder möglicherweise überschreiten. Diesen soll ermöglicht werden, die europäischen Grenzwerte für Feinstaub ab dem 11. Juni 2011 einzuhalten. Die Beihilfe ergibt sich damit aus dem niederländischen Nationaal Samenwerkingsprogramma Luchtkwaliteit (NSL). Das NSL umfasst die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa rechtzeitig einzuhalten. Dabei wird ausgegangen von der Fristverlängerung und Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. April 2009 (K(2009) 2560), mit der den Niederlanden bis zum 11. Juni 2011 eine Ausnahme gewährt wurde, um die Grenzwerte für Feinstaub (PM10) zu erreichen. Gemäß der Ausnahme wird die Norm für die Niederlande erst ab dem 11. Juni 2011 verbindlich, so dass der Zeitraum bis dahin als Übergangszeit betrachtet werden kann.

Die Beihilfe wird gewährt auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und die zuschussfähigen Kosten sind in Anhang 2 Kapitel 5 Abschnitt C und Artikel 2 Absatz 2 der Regeling LNV-subsidies aufgeführt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere Betriebe der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, die Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag produzieren.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

De minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Internetadresse: http://wetten.overheid.nl/BWBR0024549/geldigheidsdatum_12-11-2009

http://wetten.overheid.nl/BWBR0021281/geldigheidsdatum_12-11-2009

Sonstige Auskünfte: 97 % der Feinstaubemissionen von Agrarbetrieben stammen aus Betrieben der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, die Tierhaltung betreiben (Quelle: http://www.emissieregistratie.nl). Daher richten sich die Maßnahmen zur Verminderung des Feinstaubausstoßes derzeit auf wirksame Techniken zur Emissionsreduzierung, die in diesen landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden können.

Die Maßnahme entspricht den Bedingungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Eine Kumulierung von Beihilfen ist im Rahmen der Regelung nicht möglich (Artikel 1 Absatz 16 der Regeling LNV-subsidies).

Beihilfe Nr.: XA 256/09

Mitgliedstaat: Republik Litauen

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pagalba kompensuojant dalį draudimo įmokų

Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro 2009 m. balandžio 10 d. įsakymo Nr. 3D-236 „Dėl draudimo įmokų dalinio kompensavimo taisyklių patvirtinimo“ pakeitimo projektas

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 30 000 000 LTL gemäß dem offiziellen Umrechnungskurs (8 688 600 EUR)

Beihilfehöchstintensität: Begünstigte, die ihre Kulturen gegen schlechte Witterungsbedingungen, die mit Naturkatastrophen vergleichbar sind, und/oder gegen ungünstige klimatische Verhältnisse (Frost, Hagel, Eis, Regen, Dürre etc.) versichert haben, können bis zu 50 % der Versicherungskosten erstattet bekommen.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt in Kraft, nachdem die Kommission eine Eingangsbestätigung übermittelt, der Beihilfe eine Kennnummer zugeteilt und diese Kurzinformation im Internet veröffentlicht hat.

Vorläufiger Bewilligungszeitpunkt — 1. Dezember 2009

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Beihilfe für KMU;

Versicherungskosten (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Primärerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19 (Lelevelio g. 6)

LT-01103 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Internetadresse: http://www.lrs.lt/pls/proj/dokpaieska.showdoc_l?p_id=8138&p_query=&p_tr2=&p_org=13&p_fix= (Entwurf der Verordnung zur Umsetzung der Beihilferegelung);

http://www.zum.lt/lt/teisine-informacija/,all.1 (Volltext der Verordnung zur Umsetzung der staatlichen Beihilfe)

Sonstige Auskünfte: Mit dem Inkrafttreten ersetzt die Beihilferegelung die frühere Regelung XA 119/09 „Beihilfe zur Erstattung von Versicherungskosten“.

Beihilfe Nr.: XA 258/09

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England (East Anglia)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Managing a Masterpiece: The Stour Valley Landscape Partnership

Rechtsgrundlage: National Parks and Access to the Countryside Act 1949

Countryside and Rights of Way Act 2000

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für die Beihilferegelung vorgesehener Gesamtbetrag: 58 950 GBP. Die nachstehende Tabelle enthält eine Aufgliederung der geschätzten Kosten innerhalb der Laufzeit von drei Jahren:

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität für Aufwendungen beträgt bis zu 100 %, wenn die Beihilfe zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes gewährt wird. Dient die Beihilfe zur Instandsetzung produktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes, so wird sie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission gekürzt.

Die Beihilfeintensität für die Bereitstellung technischer Hilfe beträgt laut Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission bis zu 100 %.

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013. Die Schlusszahlung erfolgt spätestens am 30. September 2013.

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilferegelung soll sichergestellt werden, dass das landschaftliche und kulturelle Erbe des Stour-Tals von allen Menschen, die in dieser Region leben, arbeiten oder zu Gast sind, unabhängig von ihrem Lebenshintergrund verstanden, erhalten und genutzt werden kann.

Zielsetzungen der Beihilferegelung:

Schaffung eines Verständnisses für die historische Entwicklung der Landschaft und für die traditionelle Bewirtschaftung, die das Landschaftsbild geprägt hat;

Erhaltung oder Instandsetzung von Bau- und Naturdenkmälern, die den historischen Charakter der Landschaft ausmachen;

Unterstützung der kulturellen Vereinigungen und Maßnahmen im Landschaftsgebiet;

Anregung der Menschen zur Nutzung und Erhaltung des landschaftlichen Erbes, zur Erweiterung ihres Wissens und zu ihrem verstärkten Einsatz in diesem Bereich;

Förderung des Verständnisses für das örtliche Kunsthandwerk und andere Fertigkeiten durch das Anbieten von Ausbildungsmöglichkeiten

Diese Ziele sollen durch die Umsetzung professionell geleiteter, vorwiegend kommunaler Projekte erreicht werden, die dazu dienen, das landschaftliche Erbe des Gebiets zu verstehen, zu erhalten und zu nutzen.

Zu diesem Zweck wird technische Hilfe gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bereitgestellt. Darüber hinaus werden Beihilfen für Aufwendungen im Zusammenhang mit nichtproduktiven Merkmalen des ländlichen Kulturerbes, beispielsweise für die Erhaltung von Kulturmerkmalen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, gewährt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Mit der Regelung werden in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Betriebe unterstützt.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Managing a Masterpiece: The Stour Valley Landscape Partnership Scheme

c/o Suffolk County Council

Endeavour House

8 Russell Road

Ipswich

IP1 2BX

UNITED KINGDOM

Für die Regelung verantwortliche Behörde:

Suffolk County Council

Endeavour House

8 Russell Road

Ipswich

IP1 2BX

UNITED KINGDOM

Die Organisation, welche die Regelung umsetzt, ist:

Managing a Masterpiece: The Stour Valley Landscape Partnership Scheme

c/o Dedham Vale AONB and Stour Valley Project

Suffolk County Council

Endeavour House

8 Russell Road

Ipswich

IP1 2BX

UNITED KINGDOM

Internetadresse: http://www.dedhamvalestourvalley.org/uploads/MaM%20SVLP%20SA%20Full%20text%20(5)%20Sept%2009.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 260/09

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Wales

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Support for Young Entrants into Farming Scheme (Wales)

Rechtsgrundlage: Section 2 (2) of the European Communities Act 1972

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

Mindestanzahl der Begünstigten

Geplante Anzahl Zahlungen pro Jahr

Höchstbetrag der Beihilfe

Summe

Begünstigte insgesamt

2010—2011

100

50

16 000

800 000

100

2011—2012

100

125

16 000

2 000 000

200

2012—2013

100

100

16 000

1 600 000

300

2013—2014

100

100

16 000

1 600 000

400

2014—2015

100

125

16 000

2 000 000

500

Insgesamt

500

500

16 000

8 000 000

1 500

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilferegelung sieht gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 eine Beihilfehöchstintensität von 100 % pro Begünstigtem vor. Der Höchstbetrag der Beihilfe pro Begünstigtem darf 16 000 GBP nicht überschreiten.

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung tritt am 5. April 2010 in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Beihilfeanträge können vom 5. April 2010 bis zum 4. April 2014 bzw. so lange, bis die verfügbaren Mittel verbraucht sind, gestellt werden. Die Schlusszahlungen erfolgen spätestens am 4. April 2015, da die Antragsteller maximal ein Jahr Zeit haben, um die Zahlungen für das Mentoring in Anspruch zu nehmen.

Zweck der Beihilfe: Sektorbezogene Entwicklung. In Übereinstimmung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 handelt es sich bei den zuschussfähigen Kosten um einen Kapitalzuschuss als Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre alt sind und erstmalig einen Betrieb übernehmen.

Mit dieser Maßnahme werden zusätzliche Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gefördert, die neue Tätigkeiten entstehen lassen oder für die Landwirtschaft in Wales einen zusätzlichen Nutzen bedeuten.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Junglandwirte, die vorwiegend in der Erzeugung tätig sind, wobei jedoch die Verarbeitung und Vermarktung einen Teil der Tätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs ausmachen können. Die Regelung gilt für alle Erzeugungsarten.

Diese Regelung gilt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für die Regelung verantwortliche Behörde:

Department of Rural Affairs and Heritage

Cathays Park

Cardiff

CF10 3NQ

UNITED KINGDOM

Die Organisation, welche die Regelung umsetzt, ist:

Department of Rural Affairs and Heritage

Cathays Park

Cardiff

CF10 3NQ

UNITED KINGDOM

Internetadresse: http://www.wales.gov.uk/topics/environmentcountryside/farmingandcountryside/farming/youngentrantsupportscheme/?lang=en

Sonstige Auskünfte: Weitere und ausführlichere Angaben zur Beihilfefähigkeit und zu den Bestimmungen dieser Regelung stehen unter dem oben genannten Link zur Verfügung.

Unterzeichnet und datiert für das Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs)

Mr Duncan Kerr

UK Agricultural State Aid Adviser

DEFRA

Area 5D, 9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London

SW1P 3JR

UNITED KINGDOM

Beihilfe Nr.: XA 263/09

Mitgliedstaat: Finnland

Region: Manner-Suomi (finnisches Festland)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Maatilojen energiasuunnitelmatuki (Beihilfe zur Erstellung von Energiesparplänen landwirtschaftlicher Betriebe)

Rechtsgrundlage: Valtionavustuslaki (688/2001) (Gesetz Nr. 688/2001 über staatliche Beihilfen)

Valtioneuvoston asetus maatilan energiasuunnitelmatuesta (xx/2009) (Verordnung (EG) Nr. xx/2009 des Staatsrates über Energiesparpläne landwirtschaftlicher Betriebe), noch nicht erlassen

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen jährlichen Kosten der Beihilfe betragen 500 000 EUR für 2009 und 1 600 000 EUR pro Jahr in den Jahren 2010—2011, sofern die Mittel für die Zahlung der Beihilfe im Staatshaushalt bewilligt werden. Sofern die Mittel in einem bestimmten Jahr nicht vollständig ausgegeben werden, können sie noch in den darauffolgenden zwei Jahren verwendet werden.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Die Höhe der Erstattung beträgt 85 % der beihilfefähigen Gesamtkosten. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Gesamtkosten pro Plan beläuft sich auf 1 100 EUR.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt frühestens am 15 Dezember 2009 in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Beihilfen im Rahmen dieser Regelung können in den Jahren 2009—2013 ausgezahlt werden.

Zweck der Beihilfe: Übernahme eines Teils der Kosten, die den landwirtschaftlichen Betrieben bei der Erstellung ihrer Energiesparpläne entstehen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe auf dem finnischen Festland

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Bewilligungsbehörde:

Alueen toimivaltainen työ- ja elinkeinokeskus (bis 31. Dezember 2009)

Alueen toimivaltainen elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskus (ab 1. Januar 2010)

Für die Durchführung der Beihilferegelung zuständiges Lenkungsorgan:

Maaseutuvirasto

PL 256

FI-00101 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Internetadresse: http://www.finlex.fi/fi/laki/alkup/2001/20010688

http://www.mmm.fi/maatilojenenergiaohjelma

Sonstige Auskünfte: —


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