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Document 52008AP0591

Steuerbefreiungen für persönliche Gegenstände von Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0376 — C6-0290/2008 — 2008/0120(CNS))

ABl. C 45E vom 23.2.2010, p. 104–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/104


Steuerbefreiungen für persönliche Gegenstände von Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2008)0591

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0376 — C6-0290/2008 — 2008/0120(CNS))

(2010/C 45 E/27)

(Verfahren der Konsultation — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0376),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0290/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0466/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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