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Document 52008AP0507

Leiharbeit ***IILegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit (10599/2/2008 — C6-0327/2008 — 2002/0072(COD)

ABl. C 15E vom 21.1.2010, p. 137–138 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/137


Mittwoch 22 Oktober 2008
Leiharbeit ***II

P6_TA(2008)0507

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit (10599/2/2008 — C6-0327/2008 — 2002/0072(COD))

2010/C 15 E/42

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10599/2/2008 — C6-0327/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002)0149),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002)0701),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6-0373/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 368.


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