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Document 52008IP0065

    Siebter UN-Menschenrechtsrat
    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der Siebten Sitzung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (UNHRC)

    ABl. C 184E vom 6.8.2009, p. 71–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 184/71


    Donnerstag, 21. Februar 2008
    Siebter UN-Menschenrechtsrat

    P6_TA(2008)0065

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 2008 zu der Siebten Sitzung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (UNHRC)

    2009/C 184 E/11

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur UN-Menschenrechtskommission seit 1996, insbesondere seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zur fünften Sitzung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (UNHRC) (1), sowie diejenigen vom 16. März 2006 zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission (2), vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen (3), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen (4), vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September 2005 (5) und vom 26. April 2007 zum Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt 2006 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (6),

    unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,

    in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrates,

    unter Hinweis auf die früheren ordentlichen Sitzungen und Sondersitzungen des UNHRC, insbesondere die sechste ordentliche Sitzung sowie die sechste Sondersitzung zu Menschenrechtsverletzungen durch Militärangriffe und Offensiven Israels in den besetzten palästinensischen Gebieten, insbesondere dem besetzten Gaza-Streifen, vom 23./24. Januar 2008,

    unter Hinweis auf die bevorstehende siebte Sitzung des UNHRC im März 2008,

    unter Hinweis auf die erste und zweite Runde der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR), die vom 7. bis 18. April 2008 sowie 5. bis 16. Mai 2008 stattfinden soll,

    gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind,

    B.

    in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat ein wirksames Forum zur Stärkung des Schutzes der Menschenrechte und zu ihrer Förderung im Rahmen der UNO darstellt,

    C.

    in der Erwägung, dass die siebte Sitzung des UNHRC von entscheidender Bedeutung sein wird, da in ihrem Rahmen erstmals ein breites Spektrum von substanziellen Themen mittels der neuen Arbeitsverfahren geprüft werden soll, die aus den 2006 und 2007 beschlossenen Reformen zum Aufbau der Institution hervorgegangen sind, und die Modalitäten der UPR im Einzelnen festgelegt werden sollen,

    D.

    in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Menschenrechtsrates darauf beruht, dass diese Reformen und Mechanismen so umgesetzt werden, dass seine Fähigkeit gestärkt wird, gegen Menschenrechtsverletzungen in der ganzen Welt vorzugehen,

    E.

    in der Erwägung, dass für die siebte Sitzung des UNHRC eine Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments eingesetzt werden soll, wie es auch in den beiden vergangenen Jahren sowie im Falle des Vorläufers, der UN-Menschenrechtskommission, geschehen ist,

    Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

    1.

    betont die entscheidende Rolle des Menschenrechtsrates im Gesamtgefüge der UNO; bekräftigt seine Auffassung, dass er sich weiterhin vorrangig auf das Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen konzentrieren sollte, da allgemeine politische Gegebenheiten in die Zuständigkeit anderer UN-Einrichtungen fallen; unterstreicht die Besonderheit des UNHRC, nämlich die wichtige Rolle der Sonderverfahren, die Sondersitzungen, die UPR, den interaktiven Dialog und seine Krisenreaktionsfähigkeit;

    2.

    nimmt die Ergebnisse der Tätigkeit des UNHRC zur Kenntnis; begrüßt die Verwirklichung des ehrgeizigen Programms, das sich der Menschenrechtsrat gegeben hat und das die Überprüfung seiner Verfahren und Arbeitsmethoden umfasste, insbesondere die Entwicklung und Umsetzung der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung sowie die Überprüfung der Sonderverfahren;

    3.

    würdigt die positiven Leistungen der Präsidentschaft des UNHRC und insbesondere ihre gute Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR); fordert die Europäischen Union auf, mit Blick auf die am 23. Juni 2008 geplante Wahl des neuen Präsidenten des UNHRC vorrangig Kandidaten mit hohen Integritätsstandards zu unterstützen;

    4.

    begrüßt die Abhaltung von Sondersitzungen, da sie wesentliche Verbindungen zwischen gravierenden Menschenrechtsverletzungen und unabhängigen Gutachten begründen; ist jedoch besorgt darüber, dass es dem UNHRC nicht gelungen ist, Maßnahmen zu vielen der am dringlichsten zu bewältigenden Menschenrechtsverletzungen in der Welt zu ergreifen;

    5.

    weist darauf hin, dass bei Sondersitzungen dringende Krisen behandelt werden sollen, während anhaltende Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der ordentlichen Sitzungen angegangen werden sollten, die eine eingehendere Analyse und langfristige Lösungen gestatten;

    6.

    betont, dass Sondersitzungen Vorbereitungen und strukturierte Arbeitsverfahren erfordern, um ein positives Ergebnis zu erzielen; verweist in diesem Zusammenhang auf den Erfolg entscheidender EU-Initiativen;

    7.

    verweist auf die direkte Wirkung der Sondersitzung zu Birma vom Oktober 2007 in Genf, die zur Verurteilung der Repression der Regierung und dem Besuch des Sonderberichterstatters zur Untersuchung der Menschenrechtssituation in Birma führte; bedauert, dass den Empfehlungen des Sonderberichterstatters nicht Folge geleistet wurde, da sich die Menschenrechtssituation in Birma verschlechtert;

    Die Wahl neuer Mitglieder des UNHRC durch die UN-Generalversammlung

    8.

    fordert Wahlen mit Wettbewerb in allen Regionen im Mai 2008, damit die UN-Mitgliedstaaten eine echte Auswahl treffen können; bedauert, dass bisher einige Länder mit einer problematischen Menschenrechtssituation gewählt wurden, weil sie damit „reingewaschen“ wurden;

    9.

    fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin darauf zu drängen, dass Kriterien für die Wahl in den Menschenrechtsrat festgelegt werden, einschließlich der Aussprache ständiger Einladungen zu den Sonderverfahren, und dass die tatsächliche Umsetzung ihrer Wahlversprechen durch die UN-Mitgliedstaaten überprüft wird; fordert in Erwartung einer derartigen Reform die Anwendung dieser Bestimmung zwecks Entscheidung über die Unterstützung von EU-Mitgliedstaaten für Kandidatenländer im UNHRC;

    Verfahren und Mechanismen

    UPR

    10.

    betrachtet die allgemeine regelmäßige Überprüfung als Möglichkeit zur Verbesserung der Universalität der Überwachung der Menschenrechtsverpflichtungen und -praktiken in der gesamten Welt, indem alle UN-Mitgliedstaaten gleich behandelt und in gleicher Weise kontrolliert werden;

    11.

    weist darauf hin, dass es Ziel der UPR ist, eine objektive Überprüfung einer Situation in einem Land vorzunehmen, um in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen die Bereiche zu ermitteln, in denen Verbesserungen durch den Austausch bewährter Praktiken und eine verstärkte Zusammenarbeit im Hinblick auf Empfehlungen und Schlussfolgerungen erfolgen könnten; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diese Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu berücksichtigen, um die Ziele und Prioritäten der EU-Hilfsprogramme zu definieren;

    12.

    fordert, dass der UPR-Prozess, dessen erste und zweite Runde vom 7. bis 18. April 2008 bzw. 5. bis 16. Mai 2008 geplant sind, den bisher geäußerten Erwartungen gerecht wird; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die allgemeine regelmäßige Überprüfung im Sinne der genannten Resolution 60/251 transparent und objektiv durchzuführen; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die der UPR unterzogen werden, auf, selbstkritisch zu sein und ihre Darstellungen nicht auf ihre positiven Leistungen zu begrenzen;

    13.

    stellt fest, dass mehrere Fragen noch geregelt werden müssen, einschließlich der Auswahl der sogenannten UPR-Troikas, die die Überprüfung der UN-Mitgliedstaaten in Menschenrechtsfragen erleichtern werden; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Mitgliedstaaten dringend auf, keinesfalls die Möglichkeit zu akzeptieren, dass die einer Überprüfung unterzogenen Länder vertraulich die Auswahl der mit ihrer Überprüfung beauftragten Länder ablehnen;

    14.

    fordert die Mitglieder des Menschenrechtsrates auf, unabhängige Sachverständige als ihre Vertreter in der für die Durchführung der UPR zuständigen Arbeitsgruppe zu benennen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, bei der Förderung eines solchen Konzepts durch die Verabschiedung gemeinsamer Leitlinien für die UPR-Modalitäten eine führende Rolle zu übernehmen;

    15.

    verweist auf die Bedeutung der Einbeziehung von Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten und Sonderverfahren; bekräftigt seine Auffassung, dass deren Schlussfolgerungen und Empfehlungen die Grundlage für eine unabhängige und glaubwürdige Überprüfung bilden sollten;

    Überprüfung der Mandate und Benennung der Mandatsträger für Sonderverfahren

    16.

    betont, dass die Sonderverfahren das Kernstück der UN-Menschenrechtsmechanismen bilden und insbesondere im Menschenrechtsrat von entscheidender Bedeutung sind; bekräftigt, dass alle UNHRC-Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung einhalten müssen, im Rahmen der Sonderverfahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

    17.

    betont, dass die Glaubwürdigkeit des UNHRC von den neuen Nominierungen von Mandatsträgern für Sonderverfahren im März 2008 abhängen wird;

    18.

    fordert, als Mandatsträger Persönlichkeiten mit anerkannten Kenntnissen und einschlägigen Erfahrungen im Bereich Menschenrechte zu nominieren, die darüber hinaus unabhängig, unparteiisch, persönlich integer und objektiv sein sowie über umfangreiche Kenntnisse des Systems der Sonderverfahren verfügen müssen;

    19.

    fordert Regierungen, NRO und einschlägige Berufsverbände nachdrücklich auf, zwecks Aufnahme in das vom OHCHR verwaltete öffentliche Register wählbarer Kandidaten Namen in Frage kommender Kandidaten zu übermitteln;

    20.

    fordert die Beratende Gruppe, die für die Überprüfung der Kandidaten für Mandate für Sonderverfahren und für die Abgabe von Empfehlungen für Ernennungen gegenüber dem Vorsitz des Rates zuständig ist, auf, ihr Mandat objektiv und transparent zu erfüllen und ihre Entscheidungen auf die Kriterien Professionalität und persönliche Integrität zu stützen;

    21.

    verurteilt den Beschluss des Menschenrechtsrates, die Mandate der Sonderberichterstatter für Belarus und Kuba nicht zu erneuern;

    22.

    begrüßt die Erneuerung der Ländermandate des Sonderberichterstatters für den Sudan und der unabhängigen Experten für Liberia, Haiti und Burundi;

    23.

    bedauert, dass die Europäische Union den Beschluss des UNHRC unterstützt, seine Expertengruppe für Darfur aufzulösen; stellt fest, dass die Weiterverfolgung der Tätigkeit der Expertengruppe dem Mandat der Sonderberichterstatterin für den Sudan zugeschlagen wurde; ist daher besorgt, dass deren Mandat durch die Erhöhung der Arbeitsbelastung der Sonderberichterstatterin geschwächt werden könnte;

    24.

    spricht sich aufgrund des bedeutenden Mehrwerts der Mandate von Expertengruppen dafür aus, bezüglich deren Unterbrechung in Zukunft vorsichtiger vorzugehen;

    25.

    begrüßt die Erneuerung der bisher überprüften thematischen Mandate;

    26.

    fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Erneuerung der Mandate der Sonderberichterstatter für Birma und die Demokratische Volksrepublik Korea sowie die Verlängerung der Mandate der unabhängigen Experten für Somalia und die Demokratische Republik Kongo sicherzustellen;

    27.

    begrüßt die Einsetzung einer aus fünf unabhängigen Mitgliedern bestehenden Expertengruppe für die Menschenrechte indigener Völker;

    28.

    befürwortet, dass so schnell wie möglich und jedenfalls noch im Jahr 2008 Diskussionen zum Thema Gewalt gegen Frauen in all ihren Formen und Ausprägungen stattfinden sollen und dass, wie in der Resolution A/RES/61/143 der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 2006 über die Verstärkung der Bemühungen, alle Formen von Gewalt gegen Frauen zu beseitigen, vereinbart, Prioritäten für die Bewältigung dieses Problems im Rahmen der künftigen Anstrengungen und Arbeitsprogramme des UNHRC festgesetzt werden sollen;

    29.

    nimmt zur Kenntnis, dass am 18. Juni 2007 ein Verhaltenskodex für Mandatsträger für Sonderverfahren angenommen wurde; fordert den UNHRC auf, diesen Verhaltenskodex im Sinne der genannten Resolution 60/251 umzusetzen und die Unabhängigkeit der Sonderverfahren zu respektieren;

    30.

    unterstützt die Bestrebungen des Koordinierungsausschusses für Sonderverfahren, ein geeignetes Verfahren auszuarbeiten, mit dem der Verhaltenskodex und weitere einschlägige Dokumente, einschließlich des Leitfadens für Sonderverfahren, am besten dahingehend umgesetzt werden können, dass ihre Kapazität zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte gestärkt wird; fordert den Koordinierungsausschuss für Sonderverfahren auf, effizient und transparent zu arbeiten, um technische Diskussionen zu vermeiden, die inhaltliche Debatten verzögern und die Mandate im Rahmen von Sonderverfahren behindern könnten;

    Beschwerdeverfahren

    31.

    stellt fest, dass das im Prozess des UNHRC für den Aufbau von Institutionen skizzierte Beschwerdeverfahren dem früheren „1503-Verfahren“ sehr zu ähneln scheint; fordert ein neues Verfahren, das bezüglich der Ermittlung, Verhütung und Behandlung von Situationen, in denen offensichtliche gravierende Menschenrechtsverletzungen verzeichnet werden, effektiver ist;

    Mitwirkung der Europäischen Union

    32.

    würdigt die aktive Mitwirkung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im ersten Jahr der Arbeit des Menschenrechtsrates;

    33.

    begrüßt die Beteiligung der Europäischen Union an den schwierigen Verhandlungen der sechsten ordentlichen Sitzung, um positive Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Erneuerung der Mandate für Sonderverfahren, zu erzielen;

    34.

    weist darauf hin, dass die Europäische Union in Menschenrechtsfragen mit einer Stimme sprechen muss, dass aber auch jeder EU-Mitgliedstaat den Standpunkt der Europäischen Union vertreten muss, um ihm mehr Gewicht zu verleihen;

    35.

    fordert die Europäische Union auf, ihre eigene Resolution einzubringen, um einen Konsens bezüglich des Vorgehens gegen die derzeitigen Menschenrechtsverletzungen in Verbindung mit der Blockade des Gaza-Streifens und die Raketenangriffe gegen Israel zu erreichen;

    36.

    fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem OHCHR Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und die Wahrung seiner Unabhängigkeit, indem es mit angemessenen Mitteln ausgestattet wird;

    37.

    fordert, dass die Sonderverfahren weiterhin in Finanz- und Personalfragen unterstützt werden; unterstützt das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (7), da es eine wichtige Finanzierungsquelle der Sonderverfahren ist; begrüßt die Initiativen des Vorsitzes der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM), ihre Zusammenarbeit mit den Sonderberichterstattern, insbesondere durch systematische Einladungen zu ihren einschlägigen Sitzungen, auszuweiten;

    38.

    fordert die Kommission und den Rat auf, einen „gemeinsamen Standpunkt“ festzulegen, um sicherzustellen, dass die EU-Mitgliedstaaten automatisch alle internationalen Menschenrechtsinstrumente unterzeichnen und ratifizieren;

    39.

    nimmt Kenntnis vom Einsatz der Europäischen Union für die Verabschiedung von Resolutionen per Konsens; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um Abstimmung mit Ländern aus anderen Regionalgruppen fortzusetzen, um eine breite Unterstützung für Resolutionen zur Stärkung des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte zu gewährleisten; fordert die Europäische Union auf, ihre Hilfe und politische Unterstützung für Drittländer effizienter zu nutzen, um ihnen Anreize zur Zusammenarbeit mit dem UNHRC zu bieten;

    40.

    beauftragt die Delegation des Europäischen Parlaments bei der siebten Sitzung des Menschenrechtsrates, die in dieser Entschließung dargelegten Bedenken zu äußern; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss Menschenrechte über ihren Besuch Bericht zu erstatten, und hält es für angebracht, dass auch in Zukunft Delegationen des Europäischen Parlaments zu den einschlägigen Sitzungen des Menschenrechtsrates entsandt werden;

    *

    * *

    41.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Sicherheitsrat, dem UN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 62. UN-Generalversammlung, dem Präsidenten des UN-Menschenrechtsrates, dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe EU-UN zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0235.

    (2)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 409.

    (3)  ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 79.

    (4)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 549.

    (5)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 582.

    (6)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0165.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).


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