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Document 52009XC0721(01)

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 — Marineschläuche) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 168 vom 21.7.2009, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/6


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 28. Januar 2009

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/39.406 — Marineschläuche)

(Nur der englische und der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 168/05

I.   EINLEITUNG

1.

Am 28. Januar 2009 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

2.

Eine um vertrauliche Passagen bereinigte Fassung der Entscheidung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb verfügbar unter: http://ec.europa.eu/competition/cartels/cases/cases.html

3.

Die Entscheidung war an folgende juristische Personen gerichtet, die zu sechs Unternehmen gehören: Bridgestone Corporation und Bridgestone Industrial Ltd; the Yokohama Rubber Company Limited; Dunlop Oil & Marine Limited, ContiTech AG und Continental AG; Trelleborg Industrie SAS und Trelleborg AB, Parker ITR Srl und Parker Hannifin Corporation; Manuli Rubber Industries SpA.

II.   DIE MARINESCHLÄUCHE-INDUSTRIE

4.

Das Erzeugnis, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, sind Marineschläuche. Marineschläuche werden verwendet, um süßes oder raffiniertes Rohöl und sonstige Mineralölerzeugnisse aus Offshore-Einrichtungen (z.B. aus Offshore-Bojen oder FPSO-Systemen (schwimmende Verarbeitungs-, Speicherungs- und Überladeeinrichtungen)) auf Schiffe zu laden und die betreffenden Erzeugnisse wieder auf Off- oder Onshore-Einrichtungen (z.B. Bojen oder Jetties) zu entladen.

III.   VERFAHREN

5.

Yokohama stellte einen Antrag auf Erlass der Geldbuße nach Maßgabe der Kronzeugenregelung der Kommission aus dem Jahre 2006 (1).

6.

Am 2. Mai 2007 hat die Kommission unangekündigte Nachprüfungen bei Dunlop Oil & Marine, Trelleborg, Parker ITR, Manuli und PW Consulting sowie im privaten Wohnhaus des Eigentümers/Managers des letztgenannten Unternehmens durchgeführt. In den folgenden Monaten wurden mehrere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an die beteiligten Parteien und an sonstige Unternehmen geschickt, die in der Lage waren, einschlägige Auskünfte zu erteilen.

7.

Am […] stellte Manuli unter Berufung auf die Kronzeugenregelung einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße. Am […] stellte Parker ITR einen Kronzeugenantrag, den das Unternehmen später ergänzte. Am […] schließlich stellte Bridgestone einen Kronzeugenantrag.

8.

Am 28. April 2008 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Alle Parteien erwiderten fristgerecht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Parteien mit Ausnahme von Dunlop Oil & Marine, ContiTech AG und Continental AG haben um eine mündliche Anhörung gebeten, die am 23. Juli 2008 durchgeführt wurde.

IV.   FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

9.

Während der Untersuchung der Kommission wurde Beweismaterial gefunden, demzufolge die Adressaten dieser Entscheidung im relevanten Zeitraum an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt waren, die folgende Verhaltensweisen beinhalteten:

a)

die Zuteilung ausgeschriebener Aufträge,

b)

die Festsetzung von Preisen,

c)

die Festsetzung von Quoten,

d)

die Festsetzung von Lieferbedingungen,

e)

die Aufteilung räumlicher Märkte und

f)

den Austausch sensibler geschäftlicher Informationen über Preise, Liefermengen und Lieferausschreibungen.

10.

Den vorliegenden Beweismitteln zufolge haben Mitglieder des Marineschlauch-Kartells spätestens seit 1986 einen Plan verfolgt, nach dem sie die gemäß Ausschreibungen ihrer Kunden zu liefernden Mengen untereinander aufgeteilt haben. Nach diesem Plan meldete ein Mitglied des Kartells, das eine Anfrage von einem Kunden erhalten hatte, diese Anfrage dem Koordinator des Kartells, der den Kunden dann einem „Gewinner“ („champion“) zuteilte (d.h. dem Kartellmitglied, das in der betreffenden Ausschreibung den Zuschlag erhalten sollte). Um sicherzustellen, dass der ausgeschriebene Lieferauftrag tatsächlich dem „Gewinner“ zugeteilt wurde, vereinbarten die Kartellmitglieder ådie Preise ausgehend von einer Referenzpreisliste so, dass alle übrigen Preisangebote über dem vom „Gewinner“ angebotenen Preis lagen.

11.

Außerdem geht aus dem vorliegenden Beweismaterial hervor, dass die Kartellmitglieder verschiedene ergänzende Maßnahmen vereinbart haben. Gegenstand der Vereinbarungen waren Referenzpreise, Quoten und Lieferbedingungen sowie ein System von Strafzahlungen zur Entschädigung von Kartellmitgliedern, die einen ausgeschriebenen Lieferauftrag verloren hatten, der ihnen eigentlich vom Kartell zugeteilt worden war, für den aber schließlich andere Kartellmitglieder den Zuschlag erhalten hatten.

V.   ABHILFEMASSNAHMEN

1.   Grundbetrag der Geldbuße

12.

Nach den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (2) geht die Kommission bei der Festsetzung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbuße von dem Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen aus.

13.

Die Kommission berechnet den Wert des Umsatzes und zieht für die Ermittlung des Grundbetrags gemäß Punkt 18 der Geldbußen-Leitlinien den Weltmarktanteil der einzelnen Unternehmen heran und wendet diesen Anteil auf den aggregierten Umsatz derselben Unternehmen innerhalb des EWR an, um den aggregierten Umsatz im EWR als auch das jeweilige Gewicht der einzelnen Unternehmen bei der Zuwiderhandlung korrekt abzubilden.

14.

Die Kriterien, die bei der Berechnung des prozentualen Anteils des Umsatzes der Unternehmen berücksichtigt wurden, waren die Art der Zuwiderhandlung, der gemeinsame Marktanteil der Kartellmitglieder, die räumliche relevante Ausdehnung des Kartells und seine Durchführung. Auf dieser Grundlage wurde der Prozentsatz für den variablen Betrag und den zusätzlichen Aufschlag („Eintrittsgebühr“) festgesetzt.

15.

Das Kartell dauerte mehr als 19 Jahre an, so dass der variable Betrag mit bis zu 19 multipliziert wurde. Während die wettbewerbswidrige Vereinbarung mehr als 21 Jahre andauerte, wurde ein Zeitraum von 2 Jahren begrenzter Aktivität des Kartells bei der Berechnung der Geldbußen ausgenommen.

2.   Anpassungen des Grundbetrags

16.

Es gab keine mildernden Umstände und – mit Ausnahme der führenden Rolle - keine erschwerenden Umstände (wie Rückfälligkeit). Auch wurde ein Abschreckungsaufschlag nicht für nötig befunden. Die Geldbußen von zwei Unternehmen wurden wegen ihrer führenden Rolle erhöht.

3.   Anwendung der Begrenzung der Geldbuße auf 10 % des Umsatzes

17.

Die endgültigen Beträge der individuellen Geldbußen vor Anwendung der Kronzeugenregelung lagen unter 10 % des weltweiten Umsatzes der betroffenen Unternehmen.

4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Erlass und Ermäßigung von Geldbußen

18.

Yokohama war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweismittel beigebracht hat, die der Kommission gezielte Nachprüfungen ermöglichten. Die Geldbuße für Yokohama wurde um 100 % ermäßigt.

19.

Manuli wurde eine Ermäßigung um 30 % gewährt.

20.

Die Beiträge von Parker ITR und Bridgestone konnten nicht als von „erheblichem Mehrwert“ eingestuft werden. Aus diesem Grund gewährte die Kommission diesen beiden Unternehmen keine Ermäßigung der Geldbuße.

VI.   ENTSCHEIDUNG

21.

Im Folgenden sind die Adressaten der Entscheidung und die Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung aufgeführt:

a)   Bridgestone Corporation: vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007;

b)   Bridgestone Industrial Ltd:: vom 19. Dezember 1989 bis zum 2. Mai 2007;

c)   The Yokohama Rubber Company Limited: vom 1. April 1986 bis zum 1. Juni 2006;

d)   Dunlop Oil & Marine Limited: vom 12. Dezember 1997 bis zum 2. Mai 2007;

e)   ContiTech AG: vom 28. Juli 2000 bis zum 2. Mai 2007;

f)   Continental AG: vom 9. März 2005 bis zum 2. Mai 2007;

g)   Trelleborg Industrie SAS: vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007;

h)   Trelleborg AB: vom 28. März 1996 bis zum 2. Mai 2007;

i)   Parker ITR Srl: vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007;

j)   Parker Hannifin Corporation: vom 31. Januar 2002 bis zum 2. Mai 2007; und

k)   Manuli Rubber Industries SpA: vom 1. April 1986 bis 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis 2. Mai 2007;

22.

Wegen der vorstehenden Zuwiderhandlungen wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)   Bridgestone Corporation: 58 500 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit Bridgestone Industrial Limited 48 100 000 EUR;

b)   The Yokohama Rubber Company Limited: EUR: 0,

c)   Dunlop Oil & Marine Ltd: 18 000 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit ContiTech AG 16 000 000 EUR;

davon gesamtschuldnerisch mit Continental AG 7 100 000 EUR;

d)   Trelleborg Industrie SAS: 24 500 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit Trelleborg AB 12 200 000 EUR;

e)   Parker ITR Srl: 25 610 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit Parker Hannifin Corporation 8 320 000 EUR;

f)   Manuli Rubber Industries SpA: 4 900 000 EUR.


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


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