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Document 62009TN0107

    Rechtssache T-107/09: Klage, eingereicht am 12. März 2009 — Vereinigtes Königreich/Kommission

    ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/40


    Klage, eingereicht am 12. März 2009 — Vereinigtes Königreich/Kommission

    (Rechtssache T-107/09)

    2009/C 113/81

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: V. Jackson, im Beistand von T. Eicke, Barrister)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung 2008/960/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (1) teilweise für nichtig zu erklären, nämlich soweit sie bewirkt, dass die Beihilferegelung für Obst und Gemüse zulasten des Vereinigten Königreichs wegen angeblicher Mängel seines Kontrollsystems hinsichtlich der Anerkennung von vor 2002 gegründeten Erzeugerorganisationen (keine technischen Hilfsmittel verfügbar) berichtigt wird,

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/960/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, da die Kommission Art. 11 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2200/96 des Rates (2) falsch ausgelegt und angewandt habe, indem sie die Ansicht vertreten habe, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs es versäumt habe, die in dieser Vorschrift für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse aufgestellten Bedingungen zu beachten.

    Die restriktive Auslegung der Kommission von Art. 11 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, die den relevanten Aspekten der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege, stehe weder mit dem Wortlaut noch mit Gegenstand und Zweck dieser Vorschrift in Einklang.


    (1)  Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7820, ABl. 2008, L 340, S. 99.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. L 297, S. 1.


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