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Document 62007CA0309

    Rechtssache C-309/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Firma Baumann GmbH/Land Hessen (Gemeinsame Agrarpolitik — Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen — Richtlinie 85/73/EWG)

    ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/6


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Firma Baumann GmbH/Land Hessen

    (Rechtssache C-309/07) (1)

    (Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG)

    2009/C 113/11

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Firma Baumann GmbH

    Beklagter: Land Hessen

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 sowie Anhang A Kapitel I Nrn. 1, 2 Buchst. a und 4 Buchst. a und b der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten Fassung — Regelung, die zwischen Schlachtungen in Großbetrieben und sonstigen Schlachtungen differenziert, die Gebühren für die verschiedenen Tierarten degressiv staffelt und bei Schlachtungen außerhalb der normalen Schlachtzeiten einen Zuschlag auf die Gebühr vorsieht

    Tenor

    1.

    Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, von der in diesem Anhang A Kapitel I Nrn. 1 und 2 Buchst. a vorgesehenen Gebührenstruktur abzuweichen und eine Gebühr zu erheben, deren Satz nach der Größe der Betriebe und degressiv nach der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist.

    Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dann nicht zur Beachtung der in den Nrn. 1 und 2 Buchst. a dieses Kapitels vorgesehenen Tarife verpflichtet ist und eine Gebühr erheben kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen.

    2.

    Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat für die Untersuchung von Tieren, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden, einen „prozentualen Zuschlag“ zu den für die Untersuchung von Tieren normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn es sich bei diesem Zuschlag um einen pauschalen Wert handelt, der den zusätzlichen zu deckenden Kosten entspricht.

    Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat für die Untersuchung von Tieren, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden, einen „prozentualen Zuschlag“ zu den für die Untersuchung von Tieren normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht.


    (1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


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