EUR-Lex Dostop do prava EU

Nazaj na domačo stran EUR-Lex

Dokument je izvleček s spletišča EUR-Lex.

Dokument 62008CN0543

Rechtssache C-543/08: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

ABl. C 19 vom 24.1.2009, str. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/21


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-543/08)

(2009/C 19/40)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, P. Guerra e Andrade und M. Teles Romão)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 43 EG verstößt, dass sie Sonderrechte des Staates an der EDP — Energias de Portugal aufrecht erhält, die in Verbindung mit Vorzugsaktien (golden shares) des Staates gewährt wurden;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Gesellschaftsvertrag der EDP sei vorgesehen, dass jeder Aktie eine Stimme entspreche, dass jedoch die von einem Aktionär abgegebenen Stimmen, die aus gewöhnlichen Aktien resultierten, die nicht vom Staat gehalten würden, soweit sie 5 % der Gesamtheit der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Stimmen überstiegen, nicht berücksichtigt würden.

Nach den portugiesischen Rechtsvorschriften habe der Staat, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Aktien, Sonderrechte an der EDP. Bei diesen Sonderrechten handle es sich insbesondere um ein Vetorecht bei Beschlüssen der Hauptversammlung über Änderungen des Gesellschaftsvertrags (einschließlich Entscheidungen über Kapitalerhöhungen, Fusionen, Spaltungen und Auflösungen), über den Abschluss von Verträgen über paritätische Gruppen oder Unterordnungen und über die Abschaffung oder Beschränkung des Vorzugsrechts der Aktionäre im Fall einer Kapitalerhöhung.

Der Staat habe ferner das Sonderrecht, ein Verwaltungsratsmitglied zu bestimmen, wenn er gegen den bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder erfolgreichen Vorschlag gestimmt habe.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sowohl die Stimmrechtsdeckelung als auch die Sonderrechte eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellten. Diese Maßnahmen stellten ein Hindernis für direkte Investitionen in die EDP, Portfolioinvestitionen und die Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar.

Die genannten Sonderrechte des Staates stellten staatliche Maßnahmen dar, da die Vorzugsaktien nicht aufgrund einer normalen Anwendung des Gesellschaftsrechts ausgegeben worden seien.

Auch die Stimmrechtsdeckelung stelle unter den Umständen, unter denen sie eingeführt worden sei, eine staatliche Maßnahme dar.

Die genannten golden shares und die Stimmrechtsdeckelung stünden nicht mit berechtigten Zielen des Allgemeinwohls und insbesondere den Zielen, auf die sich der portugiesische Staat berufe, nämlich der öffentlichen Sicherheit, der Versorgungssicherheit und der öffentlichen Dienstleistungskonzession, im Zusammenhang.

Jedenfalls beachte der portugiesische Staat nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die fraglichen Maßnahmen nicht geeignet seien, die Verwirklichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und über das hinausgingen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei.


Na vrh