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Dokument 62008CN0501

Rechtssache C-501/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2008 von Município de Gondomar gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-324/06, Município de Gondomar/Kommission

ABl. C 19 vom 24.1.2009, str. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/18


Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2008 von Município de Gondomar gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-324/06, Município de Gondomar/Kommission

(Rechtssache C-501/08 P)

(2009/C 19/32)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Município de Gondomar (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz aufzuheben und die Klage gegen die Entscheidung C (2006) 3782 der Kommission vom 16. August 2006 über die Streichung des aus dem Kohäsionsfonds gewährten Zuschusses für zulässig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss des Gerichts erster Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen oder, hilfsweise, die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil oder dem Beschluss, der das Verfahren beendet, vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.   RECHTSFEHLERHAFTE BEURTEILUNG DES ERFORDERNISSES DER UNMITTELBAREN BETROFFENHEIT UND BEGRÜNDUNGSMANGEL

Das Município de Gondomar ist der Ansicht, dass das portugiesische Recht Besonderheiten aufweise, die zu einem anderen Verständnis führen müssten als demjenigen, zu dem das Gericht erster Instanz in dem Unzulässigkeitsbeschluss in der Rechtssache T-324/06 gelangt sei, der rechtsfehlerhaft sei.

Aus den portugiesischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Art. 18 und 20 der Verordnung zur Anwendung des Kohäsionsfonds in Portugal, die durch den einzigen Artikel des Decreto-Lei Nr. 191/2000 vom 16. August 2000 gebilligt worden sei, ergebe sich nämlich, dass die Portugiesische Republik in Bezug auf die Entscheidung darüber, ob die dem Município de Gondomar, als für die Durchführung des Projekts verantwortlicher Stelle, vom Kohäsionsfonds gewährten Zuschüsse beizubehalten seien oder nicht, über keinerlei Ermessen verfüge; die Entscheidung der Kommission über die Streichung der finanziellen Beteiligung des Kohäsionsfonds entfalte also automatisch entsprechende Wirkungen, da es nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht möglich sei, die durchführenden Stellen von der Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu befreien.

Das Gericht erster Instanz habe sich in dem Unzulässigkeitsbeschluss in der Rechtssache T-324/06 zu diesem Punkt nicht geäußert und, da es sich dabei um einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Bestimmung der Zulässigkeit der Klage handle, einen Rechtsfehler begangen, der sich unmittelbar auf die Ausübung der Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers nach Art. 230 EG auswirke.

Dass dieser Punkt nicht behandelt worden sei, führe ferner dazu, dass es an einer Begründung fehle oder dass diese nicht hinreichend sei. Nach der Gemeinschaftsrechtslehre und -rechtsprechung bestehe nämlich eine allgemeine Pflicht der Verwaltungsorgane und der Gerichte, ihre Entscheidungen zu begründen, um dem Gerichtshof die Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung zu erleichtern.

Dass das Gericht erster Instanz sich zu den Besonderheiten der portugiesischen Rechtsordnung nicht geäußert habe, stelle einen Begründungsmangel dar, der die Interessen des Rechtsmittelführers ernsthaft beeinträchtige.

2.   VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES EFFEKTIVEN RECHTSSCHUTZES

Das Município de Gondomar sieht ferner sein Recht auf effektiven Rechtsschutz gefährdet, da ihm auf innerstaatlicher Ebene kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, um gegen die Forderung der Rückzahlung der finanziellen Zuschüsse des Kohäsionsfonds vorzugehen; die Maßnahme, mit der die Entscheidung der Kommission über die Streichung des finanziellen Zuschusses des Kohäsionsfonds mitgeteilt worden sei, sei nämlich auf innerstaatlicher Ebene nicht anfechtbar.

Die auf innerstaatlicher Ebene nicht anfechtbare Entscheidung der Kommission sei durch ein Schreiben der sektoriellen Verwaltungsstelle für den Kohäsionsfonds des Umweltministeriums vom 25. September 2006 mitgeteilt worden, wobei dieses Schreiben sich darauf beschränkt habe, die Entscheidung der Kommission zu „übermitteln“, die selbst allerdings Regelungsgehalt habe.

Das Fehlen eines Rechtsbehelfs verstoße, wie sich aus der neueren Gemeinschaftsrechtslehre und -rechtsprechung ergebe, gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz.


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