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Document 62008CB0364

    Rechtssache C-364/08: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon — Belgien) — Marc Vandermeir/État belge — SPF Finances (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG — Dienstleistungsfreiheit — Art. 49 EG — Kraftfahrzeuge — Verwendung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person — Besteuerung dieses Fahrzeugs durch den erstgenannten Mitgliedstaat)

    ABl. C 19 vom 24.1.2009, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 19/10


    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon — Belgien) — Marc Vandermeir/État belge — SPF Finances

    (Rechtssache C-364/08) (1)

    (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Dienstleistungsfreiheit - Art. 49 EG - Kraftfahrzeuge - Verwendung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person - Besteuerung dieses Fahrzeugs durch den erstgenannten Mitgliedstaat)

    (2009/C 19/17)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal de Première Instance Arlon

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Marc Vandermeir

    Beklagter: État belge — SPF Finances

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon — Auslegung der Art. 43 und/oder 49 EG — Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die einem in diesem Mitgliedstaat wohnenden Selbständigen vorschreibt, sein Fahrzeug, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem er seine freiberufliche Tätigkeit ausübt, in dem erstgenannten Mitgliedstaat zuzulassen — Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit und/oder den freien Dienstleistungsverkehr

    Tenor

    Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, aufgrund deren ein in diesem Mitgliedstaat wohnender Selbständiger verpflichtet ist, dort eine Zulassung für ein Fahrzeug zu erwirken, das er bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft geleast hat, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird.


    (1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


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