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Document 62007CA0330

    Rechtssache C-330/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH/Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Investitionsprämie — Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden — Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die entgeltlich überlassen und überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden — Leasing von Fahrzeugen — Verhinderung missbräuchlicher Praktiken)

    ABl. C 19 vom 24.1.2009, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 19/6


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH/Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs

    (Rechtssache C-330/07) (1)

    (Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Investitionsprämie - Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden - Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die entgeltlich überlassen und überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden - Leasing von Fahrzeugen - Verhinderung missbräuchlicher Praktiken)

    (2009/C 19/09)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH

    Beklagte: Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat — Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG — Nationale Regelung, nach der eine steuerliche Begünstigung für die Anschaffung ungebrauchter körperlicher Wirtschaftsgüter (Investitionszuwachsprämie) nur Unternehmern gewährt wird, die diese Wirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte verwenden

    Tenor

    Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach Unternehmen die Gewährung einer Investitionsprämie für die Anschaffung körperlicher Wirtschaftsgüter allein aus dem Grund versagt wird, dass die entgeltlich überlassenen Wirtschaftsgüter, für die diese Prämie geltend gemacht wird, überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.


    (1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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