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Document 62007CA0330
Case C-330/07: Judgment of the Court (Third Chamber) of 4 December 2008 (reference for a preliminary ruling from the Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien — Austria) — Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH v Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Freedom to provide services — Freedom of establishment — Tax legislation — Investment premium — National legislation conferring a tax advantage only on assets used in a domestic place of business — Exclusion of assets hired out for remuneration primarily used in other Member States — Leasing of vehicles — Prevention of abuse)
Rechtssache C-330/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH/Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Investitionsprämie — Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden — Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die entgeltlich überlassen und überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden — Leasing von Fahrzeugen — Verhinderung missbräuchlicher Praktiken)
Rechtssache C-330/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH/Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Investitionsprämie — Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden — Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die entgeltlich überlassen und überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden — Leasing von Fahrzeugen — Verhinderung missbräuchlicher Praktiken)
ABl. C 19 vom 24.1.2009, p. 6–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH/Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs
(Rechtssache C-330/07) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Investitionsprämie - Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden - Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die entgeltlich überlassen und überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden - Leasing von Fahrzeugen - Verhinderung missbräuchlicher Praktiken)
(2009/C 19/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH
Beklagte: Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat — Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG — Nationale Regelung, nach der eine steuerliche Begünstigung für die Anschaffung ungebrauchter körperlicher Wirtschaftsgüter (Investitionszuwachsprämie) nur Unternehmern gewährt wird, die diese Wirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte verwenden
Tenor
Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach Unternehmen die Gewährung einer Investitionsprämie für die Anschaffung körperlicher Wirtschaftsgüter allein aus dem Grund versagt wird, dass die entgeltlich überlassenen Wirtschaftsgüter, für die diese Prämie geltend gemacht wird, überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.